Foto: Luise Wagner

Quarantäneregelungen in den Wohnheimen

Was tun, wenn COVID19 im Wohnheim auftritt?

  • In den Einrichtungen informieren übersichtliche Plakate über die wichtigsten Schutz- und Hygienemaßnahmen.
  • Alle Mieter*innen werden regelmäßig per E-Mail informiert.
  • Der Reinigungsdienst säubert die Gemeinschaftsräume regelmäßig.

  • Wir bitten darum, beim Sauberhalten der Gemeinschaftsräume wie Bäder und Küchen in den Wohnheimen zu unterstützen.
  • Bitte nutze die Gemeinschaftsküchen derzeit nur zum Kochen, nicht aber als Aufenthaltsraum.
  • Außerdem empfehlen wir, allgemeine Hygienetipps für den Haushalt zu beachten: www.infektionsschutz.de.
  • Partys, BBQs, Sportevents sowie Treffen mit mehr als 3 Personen sind untersagt.
  • Bitte empfange aktuell keine Besucher*innen.
  • Bitte nimm keine weiteren Personen in dein Zimmer/Apartment auf (außer schon genehmigte Untermieter*innen).

Ja. Quarantäneanordnungen für Erkrankte und ggf. Mitbewohner*innen und weitere Kontaktpersonen werden von der zuständigen Gesundheitsbehörde erlassen. Wir bitten erkrankte Mieter*innen dennoch, uns eine Nachricht zukommen zu lassen, damit wir ggf. weitere Maßnahmen zum Schutz der Bewohner*innen und der Hausmeister*innen umsetzen können. Falls du an COVID 19 erkrankt bist oder häusliche Quarantäne angeordnet wurde, empfehlen wir dieses Merkblatt des Robert Koch Institutes: Coronavirus-Infektion und häusliche Quarantäne . Solltest du in einer Wohngemeinschaft wohnen, informiere bitte deine Mitbewohner*innen und gib deiner Wohnheimverwaltung dein Einverständnis, dass Mitbewohner*innen auch durch die Wohnheimverwaltung informiert werden.

Du wohnst in einem Einzelapartment:
Bitte verbringe die Quarantänezeit ausschließlich im Apartment. Bitte Freunde und Bekannte, für dich die Einkäufe zu erledigen.

Du wohnst in einer Wohngemeinschaft bis zu 6 Personen:
Bitte verbringe die Quarantänezeit in deiner Wohngemeinschaft bzw. Mehrzimmerwohnung. Sprich mit deinen Mitbewohner*innen Zeiten ab, in denen du die Küche und das Bad nutzen darfst. Die Arbeitsflächen sowie Sanitäreinrichtungen sind vor und nach der Benutzung zu desinfizieren. Bitte deine Mitbewohner*innen, für dich die Einkäufe zu erledigen.

Du wohnst in einer Flurgemeinschaft:
Du erhältst unter bestimmten Vorrausetzungen durch die*den Hausmeister*in für die Zeit der Quarantäne einen Kühlschrank, eine Herdplatte und einen Wasserkocher, damit du dich selbst versorgen kannst. Mitbewohner*innen/Nachbar*innen sind aufgerufen, mit Erledigung von Einkäufen u.ä. zu helfen. In einigen Wohnheimen steht dir eine separate Toilette zur Verfügung. Wenn keine separate Toilette zur Verfügung steht, bitte immer vor und nach der Benutzung desinfizieren.

Generell darfst du weder den Müll entsorgen, den Briefkasten entleeren noch den Waschmaschinenraum nutzen.

Bitte informiere in diesem Fall das zuständige Gesundheitsamt sowie die Wohnheimverwaltung.

Du hast einen Mietvertrag mit dem studierendenWERK BERLIN abgeschlossen und kommst aus einem Corona-Risikogebiet?
Dann bitte folgende Informationen beachten:

  • Reist du aus einem Risikogebiet an, bist du verpflichtet die digitale Einreiseanmeldung auszufüllen
  • Unabhängig von den Einreisemöglichkeiten gilt in Deutschland weiter eine Quarantänepflicht auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes in allen Bundesländern für Ein- und Rückreisende aus dem vom Robert-Koch-Institut (RKI) festgelegten Risikogebieten. Bitte informiere dich vor der Einreise, ob dein Land zum Risikogebiet zählt. Die aktuelle Liste entnimmst du bitte RKI - Coronavirus SARS-CoV-2 - Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete.
  • Für alle anderen Studierenden aus Risikogebieten gilt eine 10-tägige Quarantäne und die Pflicht sich unverzüglich beim Gesundheitsamt zu melden. Die Quarantäne kann frühestens nach 5 Tagen verkürzt werden, wenn ein Corona-Test durchgeführt wird und das Testergebnis Negativ ist. Ab diesem Zeitpunkt ist die Quarantäne aufgehoben.
  • Bitte sende dein Testergebnis an wohnen@stw.berlin 

 

Nein. In dieser Situation verlangen wir nicht von Studierenden, dass sie ihr Zimmer/Apartment räumen. Auch jetzt gilt schon im Vollstreckungsrecht: Das Recht der*s Mieter*in auf körperliche Unversehrtheit hat Vorrang vor dem Räumungsinteresse des Vermieters. Da alle Menschen aufgerufen sind, sich solidarisch zu verhalten und Kontakte drastisch zu reduzieren, kann die*der Mieter*in – auch zum Schutz anderer – nicht zum Auszug verpflichtet werden. Das gilt im Übrigen auch, wenn du in einer Wohnung oder einem WG-Zimmer oder zur Untermiete am freien Wohnungsmarkt wohnst.