Die wichtigsten Fragen im Überblick:
Nein. Der Wechsel ist freiwillig. Wer wechseln möchte, muss einen Änderungsvertrag unterschreiben.
Der unterschriebene Änderungsvertrag muss spätestens am 30. November 2026 im Original bei der Personaladministration eingehen. Der Wechsel gilt dann ab dem 1. Januar 2027.
Ja, das ist möglich. Allerdings kann ein Tarifwechsel immer nur zum 1. Januar eines Jahres erfolgen. Unterjährig ist der Wechsel nicht möglich.
Dafür muss der Änderungsvertrag bis zum 30. November des Vorjahres unterschrieben und eingereicht werden.
Beispiel:
Wer erst zum 1. Januar 2028 wechseln möchte, muss den Vertrag bis zum 30. November 2027 einreichen.
Beschäftigte, die den unterschriebenen Änderungsvertrag bis zum 30. November 2026 einreichen, erhalten eine Einmalzahlung.
Die Einmalzahlung wird zum 31. Dezember 2026 ausgezahlt. Die Höhe hängt von der Entgeltgruppe ab:
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Entgeltgruppe |
Einmalzahlung bei Vollzeit |
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EG 1 bis EG 8 / S 2 bis S 8b |
brutto 600 Euro |
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EG 9a bis EG 15Ü / S 9 bis S 18 |
brutto 150 Euro |
Bei Teilzeit wird die Einmalzahlung anteilig berechnet.
Stichtag für die Berechnung der Arbeitszeit ist der 01.11.2026.
Bitte beachten Sie, dass bei dieser Einmalzahlung gesetzliche Abzüge anfallen und der Auszahlungsbetrag daher geringer ist als der genannte Bruttobetrag.
Zum Zeitpunkt des Wechsels ändert sich das monatliche Brutto-Gehalt nicht.
Wer zum 1. Januar 2027 wechselt, erhält zunächst weiter das gleiche monatliche Brutto-Gehalt wie vorher.
Bitte beachten Sie: Von eventuellen späteren Tarifänderungen profitieren nur Beschäftigte, die gewechselt sind!
Nein. Die bestehende Eingruppierung bleibt erhalten.
Die bisherigen Stufenlaufzeiten bleiben erhalten.
Es gibt aber eine Ausnahme: Im TVöD VKA gibt es keine Stufe 5a.
Die Stufenlaufzeit von Stufe 5 zu Stufe 6 beträgt zudem grundsätzlich nur noch 5 Jahre.
Deshalb gilt: Beschäftigte, die derzeit in Stufe 5a sind, wechseln mit dem Tarifwechsel automatisch in Stufe 6.
Das gilt auch für Beschäftigte, die seit 5 Jahren in Stufe 5 sind.
Die bisher in Stufe 5 erreichte Stufenlaufzeit wird selbstverständlich angerechnet.
Bei der Leistungsorientierten Bezahlung, kurz LOB, ändert sich nichts.
Die Führungszulage in den Speisebetrieben bleibt nur für Beschäftigte mit Führungsverantwortung in den Entgeltgruppen EG 5 - EG 8 , die diese Zulage bisher schon bekommen, erhalten.
Die Zulage bleibt so lange erhalten, wie diese Person weiter in dieser Führungsverantwortung tätig ist.
Individuelle Zulagen und bestehende Nebenabreden bleiben grundsätzlich erhalten. Sie bleiben so lange erhalten, wie der Grund dafür weiter besteht. Wenn eine Zulage oder Nebenabrede befristet ist, endet sie mit Ablauf der Befristung.
Die Jahressonderzahlung ändert sich.
Im bisherigen Haustarif beträgt die Jahressonderzahlung derzeit:
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Entgeltgruppe |
Jahressonderzahlung 2026 im bisherigen Haustarif |
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EG 1 bis EG 8 / S 2 bis S 8b |
101,37 Prozent |
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EG 9a bis EG 15Ü / S9 bis S18 |
88,7 Prozent |
Die Jahressonderzahlung 2026 wird in jedem Fall gemäß des bisherigen Haustarifvertrags ausgezahlt.
Im TVöD VKA beträgt die Jahressonderzahlung derzeit:
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Entgeltgruppen |
Jahressonderzahlung im TVöD VKA |
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alle Entgeltgruppen |
85 Prozent |
Das bedeutet:
Sofern in den Tarifverhandlungen 2027 nichts anderes verhandelt wird, gilt für Beschäftigte im TVöD VKA eine Jahressonderzahlung von 85 Prozent.
Wer nicht in den TVöD VKA wechselt, bleibt im bisherigen Haustarif. Dieser Haustarif wird eingefroren.
Das bedeutet: Künftige Tarifabschlüsse im TVöD VKA wirken sich im Haustarif nicht mehr aus.
Zum Beispiel: Wenn es im TVöD VKA später eine Tariferhöhung gibt, gilt diese Tariferhöhung nicht für den eingefrorenen Haustarif.
Beschäftigte, die nicht gewechselt sind, profitieren von einer solchen Tariferhöhung dann nicht.
Bitte beachten: Die in der Tarifeinigung von 2025 vereinbarte Erhöhung des Urlaubsanspruchs auf 31 Tage (bei einer 5-Tagewoche) ab 2027 wird natürlich auch dann umgesetzt, wenn man im Haustarif verbleibt.
Das Team Personaladministration wird dafür sorgen, dass alle, die wechseln wollen, rechtzeitig einen entsprechenden Änderungsvertrag erhalten.
Dennoch bitten wir um Verständnis, dass die Änderungsverträge in Etappen erstellt und den verschiedenen Teams nach und nach überstellt werden.
Die gleichen Regeln gelten auch für Beschäftigte in Elternzeit oder Freistellung.
Auch diese Beschäftigten können wechseln. Auch für sie gelten die Fristen und Bedingungen.
Auch für Azubis ist der Wechsel auf freiwilliger Basis bis zum 30.11. eines jeden Jahres möglich.
Auch hier gilt: Während der Haustarif eingefroren bleibt, gelten bei Azubis, die zum TvöD VKA gewechselt sind, alle regulären tariflichen Änderungen des TvÖD VKA.
Während die Jahressonderzahlung im Haustarif 88,7 % beträgt, beträgt sie im TvÖD VKA 90% laut § 14 TVAöD-BBiG.
Weil der Wechsel bei Azubis eine Erhöhung der Jahressonderzahlung mit sich bringt, erhalten sie keine Einmalzahlung bei einem Wechsel bis zu, 30.11.2026.
Überblick: Was bleibt gleich? Was ändert sich?
| Thema | Bisheriger Haustarif | Neuer Tarifvertrag TVöD VKA |
| Monatliches Brutto-Gehalt zum Wechsel | Die Entgelttabelle 2026 bleibt eingefroren. | bleibt gleich |
| Urlaubsanspruch | 2027 erhöht sich Urlaubsanspruch auf 31 Tage (bei 5-Tage-Woche). | 2027 erhöht sich Urlaubsanspruch auf 31 Tage (bei 5-Tage-Woche). |
| Eingruppierung | bleibt gleich | bleibt gleich |
| Erfahrungsstufen | laufen weiter wie bisher | Stufe 5a entfällt, Stufe 5 dauert nur 5 Jahre |
| LOB im Jahr 2027 | bleibt gleich | bleibt gleich |
| Führungszulage in den Speisebetrieben | bleibt für vorhandene Beschäftigte erhalten | bleibt für vorhandene Beschäftigte erhalten |
| Jahressonderzahlung | je nach Entgeltgruppe höher | derzeit 85 Prozent für alle Entgeltgruppen |
| VBL | Regelungen bleiben wie sie sind | Regelungen bleiben wie sie sind |
| Künftige Tarifanpassungen | Wirken sich nicht mehr aus. | gelten nach TVöD VKA |