FAQ zu den neuen Tauschtagen

Freizeit statt Jahressonderzahlung – Ihre Möglichkeiten im Überblick

Sie möchten lieber zusätzliche freie Zeit statt eines Teils Ihrer Jahressonderzahlung? Dafür gibt es zwei unterschiedliche Möglichkeiten – mit jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen.

Neu ist die tarifliche Möglichkeit der sogenannten "Tauschtage". Dabei können Beschäftigte einen Teil ihrer Jahressonderzahlung gegen bis zu drei zusätzliche freie Tage im Folgejahr eintauschen. Daher trägt diese neue Regelung den Namen Tauschtage.

Daneben besteht weiterhin die bereits bekannte Möglichkeit, bis zu vier volle Wochen Sonderurlaub im laufenden Kalenderjahr unter Verrechnung der Jahressonderzahlung zu beantragen.

Die beiden Modelle unterscheiden sich jedoch deutlich:

  • Variante 1 – Tauschtage (neu): Nach § 29a TVöD (VKA) kann ein Teil der Jahressonderzahlung in bis zu drei zusätzliche freie Tage im Folgejahr umgewandelt werden. Hierauf besteht ein tariflicher Anspruch. Voraussetzung ist, dass der Antrag bis zum 1. September des laufenden Jahres gestellt wird. Die Jahressonderzahlung wird im November entsprechend gekürzt, die freien Tage können im darauffolgenden Kalenderjahr genommen werden.
  • Variante 2 – Sonderurlaub: Wie bisher können Beschäftigte bis zu vier volle Wochen Sonderurlaub im laufenden Kalenderjahr unter Verrechnung der Jahressonderzahlung beantragen. Hierauf besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Eine Genehmigung ist nur möglich, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen und Fachbereichs- sowie Geschäftsbereichsleitung zustimmen.

Im Folgenden finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zu beiden Varianten.

Die wichtigsten Fragen im Überblick:

Nein. Der Wechsel ist freiwillig. Wer wechseln möchte, muss einen Änderungsvertrag unterschreiben.
Der unterschriebene Änderungsvertrag muss spätestens am 30. November 2026 im Original bei der Personaladministration eingehen. Der Wechsel gilt dann ab dem 1. Januar 2027.

Ja, das ist möglich. Allerdings kann ein Tarifwechsel immer nur zum 1. Januar eines Jahres erfolgen. Unterjährig ist der Wechsel nicht möglich. 
Dafür muss der Änderungsvertrag bis zum 30. November des Vorjahres unterschrieben und eingereicht werden.

Beispiel:
Wer erst zum 1. Januar 2028 wechseln möchte, muss den Vertrag bis zum 30. November 2027 einreichen.

Beschäftigte, die den unterschriebenen Änderungsvertrag bis zum 30. November 2026 einreichen, erhalten eine Einmalzahlung.
Die Einmalzahlung wird zum 31. Dezember 2026 ausgezahlt. Die Höhe hängt von der Entgeltgruppe ab:

Entgeltgruppe

Einmalzahlung bei Vollzeit

EG 1 bis EG 8 / S 2 bis S 8b

 brutto 600 Euro

EG 9a bis EG 15Ü / S 9 bis S 18

brutto 150 Euro

Bei Teilzeit wird die Einmalzahlung anteilig berechnet.
Stichtag für die Berechnung der Arbeitszeit ist der 01.11.2026. 

Bitte beachten Sie, dass bei dieser Einmalzahlung gesetzliche Abzüge anfallen und der Auszahlungsbetrag daher geringer ist als der genannte Bruttobetrag. 

Zum Zeitpunkt des Wechsels ändert sich das monatliche Brutto-Gehalt nicht. 
Wer zum 1. Januar 2027 wechselt, erhält zunächst weiter das gleiche monatliche Brutto-Gehalt wie vorher. 

Bitte beachten Sie: Von eventuellen späteren Tarifänderungen profitieren nur Beschäftigte, die gewechselt sind!

Nein. Die bestehende Eingruppierung bleibt erhalten.

Die bisherigen Stufenlaufzeiten bleiben erhalten.

Es gibt aber eine Ausnahme: Im TVöD VKA gibt es keine Stufe 5a. 
Die Stufenlaufzeit von Stufe 5 zu Stufe 6 beträgt zudem grundsätzlich nur noch 5 Jahre.

Deshalb gilt: Beschäftigte, die derzeit in Stufe 5a sind, wechseln mit dem Tarifwechsel automatisch in Stufe 6.
Das gilt auch für Beschäftigte, die seit 5 Jahren in Stufe 5 sind. 
Die bisher in Stufe 5 erreichte Stufenlaufzeit wird selbstverständlich angerechnet. 

Bei der Leistungsorientierten Bezahlung, kurz LOB, ändert sich nichts.

Die Führungszulage in den Speisebetrieben bleibt nur für Beschäftigte mit Führungsverantwortung in den Entgeltgruppen EG 5 - EG 8 , die diese Zulage bisher schon bekommen, erhalten.
Die Zulage bleibt so lange erhalten, wie diese Person weiter in dieser Führungsverantwortung tätig ist.

Individuelle Zulagen und bestehende Nebenabreden bleiben grundsätzlich erhalten. Sie bleiben so lange erhalten, wie der Grund dafür weiter besteht. Wenn eine Zulage oder Nebenabrede befristet ist, endet sie mit Ablauf der Befristung.

Die Jahressonderzahlung ändert sich.
Im bisherigen Haustarif beträgt die Jahressonderzahlung derzeit:

Entgeltgruppe

   Jahressonderzahlung 2026 im bisherigen Haustarif

EG 1 bis EG 8 / S 2 bis S 8b

101,37 Prozent

EG 9a bis EG 15Ü / S9 bis S18

88,7 Prozent

Die Jahressonderzahlung 2026 wird in jedem Fall gemäß des bisherigen Haustarifvertrags ausgezahlt. 

Im TVöD VKA beträgt die Jahressonderzahlung derzeit:

Entgeltgruppen

  Jahressonderzahlung im TVöD VKA

alle Entgeltgruppen

85 Prozent

Das bedeutet:
Sofern in den Tarifverhandlungen 2027 nichts anderes verhandelt wird, gilt für Beschäftigte im TVöD VKA eine Jahressonderzahlung von 85 Prozent.

Wer nicht in den TVöD VKA wechselt, bleibt im bisherigen Haustarif. Dieser Haustarif wird eingefroren.
Das bedeutet: Künftige Tarifabschlüsse im TVöD VKA wirken sich im Haustarif nicht mehr aus.

Zum Beispiel: Wenn es im TVöD VKA später eine Tariferhöhung gibt, gilt diese Tariferhöhung nicht für den eingefrorenen Haustarif. 
Beschäftigte, die nicht gewechselt sind, profitieren von einer solchen Tariferhöhung dann nicht. 

Bitte beachten: Die in der Tarifeinigung von 2025 vereinbarte Erhöhung des Urlaubsanspruchs auf 31 Tage (bei einer 5-Tagewoche) ab 2027 wird natürlich auch dann umgesetzt, wenn man im Haustarif verbleibt. 

 

Das Team Personaladministration wird dafür sorgen, dass alle, die wechseln wollen, rechtzeitig einen entsprechenden Änderungsvertrag erhalten. 
Dennoch bitten wir um Verständnis, dass die Änderungsverträge in Etappen erstellt und den verschiedenen Teams nach und nach überstellt werden. 

Die gleichen Regeln gelten auch für Beschäftigte in Elternzeit oder Freistellung.
Auch diese Beschäftigten können wechseln. Auch für sie gelten die Fristen und Bedingungen.

Auch für Azubis ist der Wechsel auf freiwilliger Basis bis zum 30.11. eines jeden Jahres möglich. 
Auch hier gilt: Während der Haustarif eingefroren bleibt, gelten bei Azubis, die zum TvöD VKA gewechselt sind, alle regulären tariflichen Änderungen des TvÖD VKA. 

Während die Jahressonderzahlung im Haustarif 88,7 % beträgt, beträgt sie im TvÖD VKA 90% laut § 14 TVAöD-BBiG. 
Weil der Wechsel bei Azubis eine Erhöhung der Jahressonderzahlung mit sich bringt, erhalten sie keine Einmalzahlung bei einem Wechsel bis zu, 30.11.2026. 

Überblick: Was bleibt gleich? Was ändert sich?

ThemaBisheriger HaustarifNeuer Tarifvertrag TVöD VKA
Monatliches Brutto-Gehalt zum WechselDie Entgelttabelle 2026 bleibt eingefroren.bleibt gleich
Urlaubsanspruch2027 erhöht sich Urlaubsanspruch auf 31 Tage (bei 5-Tage-Woche).2027 erhöht sich Urlaubsanspruch auf 31 Tage (bei 5-Tage-Woche).
Eingruppierungbleibt gleichbleibt gleich
Erfahrungsstufenlaufen weiter wie bisherStufe 5a entfällt, Stufe 5 dauert nur 5 Jahre
LOB im Jahr 2027bleibt gleichbleibt gleich
Führungszulage in den Speisebetriebenbleibt für vorhandene Beschäftigte erhaltenbleibt für vorhandene Beschäftigte erhalten
Jahressonderzahlungje nach Entgeltgruppe höherderzeit 85 Prozent für alle Entgeltgruppen
VBLRegelungen bleiben wie sie sindRegelungen bleiben wie sie sind
Künftige TarifanpassungenWirken sich nicht mehr aus.gelten nach TVöD VKA