Als Vollzeit-Studierende*r darfst du während der Vorlesungszeit bis zu 20 Stunden pro Woche arbeiten. In der vorlesungsfreien Zeit darfst du mehr arbeiten – allerdings nur für bis zu 26 Wochen pro Jahr. Arbeitest du an Wochenenden, Feiertagen, abends oder nachts, darfst du auch in der Vorlesungszeit mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Allerdings auch hier maximal 26 Wochen im Jahr, denn der Job muss dann auf maximal 26 Wochen befristet sein.
Bei der 26-Wochen-Regel gilt nicht das Kalenderjahr als Bestimmungszeitraum. Man geht vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung aus und betrachtet davonausgehend die letzten 12 Monate.
Arbeitest du mehr als 20 Stunden pro Woche (abgesehen von der 26-Wochen-Regelung), verlierst du das Werkstudentenprivileg (siehe unten).
Generell steht dir der Mindestlohn von aktuell 12 Euro pro Stunde (Stand: 08.2023) zu.
Nach oben sind keine Grenzen gesetzt.
Bist du jedoch beispielsweise in der Krankenkasse familienversichert, beziehst BAföG oder lebst mit Personen in einer Bedarfsgemeinschaft, die Sozialleistungen beziehen, müssen unterschiedliche Zuverdienstgrenzen berücksichtigt werden:
In der Familienversicherung darfst du z. B. nur einem Minijob nachgehen oder maximal 485 Euro (Stand: 08.2023) pro Monat plus anteilig die Werbungkostenpauschale an Einkommen erzielen. Die Werbungskostenpauschale liegt in 2023 bei 1.230 Euro. Anteilig liegt diese pro Monat dementsprechend bei ca. 102 Euro. Die Aufnahme eines Jobs solltest du deiner Krankenkasse mitteilen.
Im BAföG-Bezug darfst du in einem Bewilligungszeitraum von 12 Monaten maximal 6.251,02 Euro brutto (entspricht 520 Euro pro Monat) hinzuverdienen. Alles darüber wird dir zu ca. 80 % auf dein BAföG angerechnet. Bist du selbständig tätig, sind die Zuverdienstgrenzen etwas anders. Nähere Informationen findest du auf der Webseite des BAföG-Amts.
Auf das Kindergeld hat die Höhe deines Einkommens keinen Einfluss.
Durch das sogenannte Werkstudentenprivileg müssen Studierende sowie Arbeitgebende weniger Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Grund: Die Abgaben für Arbeitslosenversicherung sowie Kranken- und Pflegeversicherung entfallen. Den Anteil für die Rentenversicherung musst du jedoch weiterhin bezahlen. Du musst dich trotzdem weiterhin krankenversichern lassen. Für Studierende kommen eine kostenlose Familienversicherung (bei geringfügiger Beschäftigung unter 25 Jahren), eine gesetzliche studentische (ab 30 Jahren freiwillige) Krankenversicherung oder eine private Krankenversicherung in Frage.
Voraussetzung für das Werkstudentenprivileg ist, neben dem Studierendenstatus, dass du während des Semesters nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitest, mit Ausnahme der im ersten Punkt beschriebenen 26-Wochen-Regelung.
Achtung: Bei berufsbegleitenden Studiengängen und während eines Urlaubssemesters kannst du vom Werkstudentenprivileg nicht profitieren. Gleiches gilt bei einem Teilzeitstudium mit einem Umfang von bis zu 50 Prozent eines Vollzeitstudiums, bei selbständiger Tätigkeit und ein paar anderen Konstellationen. Wichtig für Selbständige: Eine studentische Krankenversicherung kann weiterhin möglich sein.
Bei einem Minijob verdienst du bis zu 520 Euro pro Monat und zahlst dabei keine Steuern und Sozialabgaben, mit Ausnahme von Beiträgen zur Rentenversicherung. Von diesen kannst du dich aber per Antrag befreien lassen. In Bezug auf die Steuer führen Arbeitgebende nur Pauschalbeträge ab. Diese Regelungen gelten für alle Minijobber*innen und sind unabhängig vom Studierendenstatus. Auch beim Minijob bist du nicht über die Arbeit krankenversichert und musst dich demnach selbst darum kümmern.
Bleibst du mit deinem Gesamteinkommen unter dem jährlichen Grundfreibetrag von 10.908 Euro (gilt für 2023) plus Werbungskosten (Pauschalbetrag für 2023: 1.230 Euro), musst du keine Steuern zahlen. Hast du monatlich jedoch ein höheres Einkommen (auch nur für einen befristeten Zeitraum), so kann es sein, dass dir die Lohnsteuer abgezogen wird. Bleibst du aber, aufs Jahr gerechnet, mit deinem Einkommen unter dem Grundfreibetrag plus Werbungskosten, werden dir zu viel gezahlte Steuern in der Regel über die Steuererklärung zurückerstattet. Bei einem Minijob wird dir, solange du keine weiteren Jobs hast, in der Regel keine Lohnsteuer abgezogen.
Ein gewisser Prozentsatz deines Verdienstes wird an die Rentenversicherung abgeführt. Dein Arbeitgebender und du zahlen dabei jeweils die Hälfte. Im Minijob kannst du dich auf Antrag vom Beitrag für die Rentenversicherung befreien lassen.
Auch als Werkstudierende*r oder Minijobber*in hast du einen Urlaubsanspruch. Dir stehen anteilig ebenso viele Urlaubstage zu, wie den anderen Arbeitnehmenden in deinem Unternehmen. Im Urlaub und im Krankheitsfall hast du ebenfalls Anspruch auf Lohnfortzahlung. Fällst du allerdings länger als 6 Wochen aus, hast du leider keinen Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse.
Das Wichtigste vorweg: Kündige bei einer Schwangerschaft nicht vorschnell deinen Arbeitsvertrag!
Du als Schwangere* und dein ungeborenes Kind sind gesetzlich am Arbeitsplatz besonders geschützt. Arbeitgebende müssen dafür sorgen, dass deine Gesundheit und die deines Kindes nicht gefährdet wird. Nachtarbeit, das Heben von schweren Lasten, der Umgang mit gefährlichen Chemikalien etc. sind tabu. Schwangere* haben zudem einen besonderen Kündigungsschutz.
Können Arbeitgebende keine geeignete Tätigkeit anbieten, werden Schwangere* in der Regel freigestellt und erhalten den Mutterschutzlohn. Für die Zeit des gesetzlichen Mutterschutzes kommt das Mutterschaftsgeld als Lohnersatzleistung infrage.
Tipp für internationale Studierende: Nach der Geburt haben auch Eltern mit einem Visum zu Studienzwecken die Möglichkeit, Familienleistungen zu erhalten (Kindergeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss), wenn sie ihre Erwerbstätigkeit aufgrund der Elternzeit nicht ausüben können bzw. einen Arbeitsvertrag haben.
Die Situationen von Schwangeren oder Studierenden mit Familie sind sehr individuell. Informiere dich daher am besten bei der Sozialberatung! Die Sozialarbeiter*innen können auch in finanziellen Notlagen mit dir nach Lösungsoptionen suchen.
Anders als regulär angestellte Personen, hast du bei Jobverlust keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Schließlich hast du als Werkstudierende*r oder Minijobber*in keine Beiträge dafür eingezahlt. Auch nach Beendigung deines Studiums kannst du dementsprechend kein Arbeitslosengeld beziehen.