Spezielle Regelungen für Geflüchtete aus der Ukraine

Information für Geflüchtete mit einem Aufenthaltstitel nach § 24

Stand: 20.November 2025

Am 19.11.25 wurde von der Regierung ein neues Gesetz beschlossen, durch das ukrainische Geflüchtete, die erstmals nach dem 31. März 2025 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG bekommen haben, zukünftig kein Bürgergeld, sondern Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten sollen. Diese Leistungen sind niedriger als die bisherigen nach SGB II bzw. SGB XII. Das BAföG ist davon nicht betroffen.

Achtung: Das Gesetz ist noch nicht gültig! Es muss erst noch durch verschiedene Gremien beraten werden.

Es gilt für Geflüchtete aus der Ukraine die:

  • eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes haben, sofern diese erstmals nach dem 31. März 2025 erteilt worden ist, es sei denn,
  • ihnen wurde über die Beantragung gemäß § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erstmals eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes bis einschließlich 31. März 2025 ausgestellt
  • oder im Zeitraum vom 4. März 2022 bis zum 31. März 2025 erstmals ein anderweitiger Aufenthaltstitel erteilt.

Für alle, die vor dem 1. April 2025 eingereist sind, soll sich nichts ändern.

Auch nach dem Wechsel ins AsylbLG haben Geflüchtete aus der Ukraine weiterhin sofort Zugang zum Arbeitsmarkt und Anspruch auf medizinische Versorgung. Ein Wechsel in längerfristige Aufenthaltstitel – z. B. für Studium, Ausbildung oder Arbeit – soll weiterhin möglich bleiben.

Vollziehbar ausreisepflichtige Personen, denen bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat vorübergehender Schutz zuerkannt wurde, der fortbesteht, haben nur noch Anspruch auf Überbrückungsleistungen.

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Verlängerung wichtiger Regelungen für Einreise, Aufenthalt und Schutzstatus von Geflüchteten aus der Ukraine

Der Krieg in der Ukraine geht leider weiter. Deshalb hat die Europäische Union (EU) im Juni 2025 entschieden: Menschen aus der Ukraine bekommen weiter Schutz. Auch in Deutschland gibt es jetzt neue Regeln.

1. Einreise nach Deutschland ohne Visum

Folgende Personengruppen brauchen bei der Einreise nach Deutschland bis zum 4. Dezember 2025 für 90 Tage ab dem Zeitpunkt der Einreise kein Visum und keine Aufenthaltserlaubnis:

  • Ukrainische Staatsangehörige und
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine, sofern sie
    1. am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben,
    2. Familienangehörige ukrainischer Staatsangehöriger oder Staatenloser sowie Staatsangehöriger anderer Drittstaaten als der Ukraine sind, die am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder
    3. sich am 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben.

2. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis 

Wer schon eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG hat, bekommt automatisch eine Verlängerung bis zum 4. März 2027.

Mit der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung werden ab dem 1. Februar 2026 noch gültige Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz automatisch bis zum 4. März 2027 verlängert. Diese wurden und werden gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG für anlässlich des Krieges in der Ukraine nach Deutschland eingereiste Ausländer gewährt. Für eine Verlängerung müssen die Geflüchteten die zuständige Ausländerbehörde nicht aufsuchen.

Die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse gem. § 24 Absatz 1 AufenthG gilt für folgende Personengruppen:

  • ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder die sich am 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und
  • deren Familienangehörige 

Für Drittstaatenangehörige, die aus der Ukraine nach Deutschland geflüchtet sind und in der Ukraine kein unbefristetes ukrainisches Aufenthaltsrecht hatten, gilt die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthalthFGV) zum 5. März 2025 nicht mehr. Das bedeutet, dass ihr derzeitiger Aufenthaltsstatus als vorübergehend Schutzberechtigter ab diesem Datum nicht mehr gültig ist.

Bitte lies dazu den Artikel zu wichtigen Regelungen für Geflüchtete aus der Ukraine des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes.

Weitere Infos findest du unter asyl.net/faq-drittstaatsangehoerige-ukraine

Achtung: Ukrainische Staatsangehörige, die aus der Ukraine zunächst in ein anderes Land geflohen sind und dort eine befristete oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis (z.B. zum Studium) erhalten haben und keine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz besitzen, erhalten hier keine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG mehr!

Näheres dazu unter fluechtlingsrat-bw.de/ukraine-wichtige-aenderungen

Ukrainische Staatsangehörige, die sich kurz vor oder am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben, dürfen ohne Visum nach Deutschland einreisen und sich 90 Tage lang ohne Visum in Deutschland aufhalten.

Die gleiche Regel gilt auch für:

  • Staatenlose Personen oder Menschen aus anderen Ländern, die am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder ähnlichen Schutz hatten
  • Familienangehörige von diesen Personen
  • Staatenlose Personen oder Menschen aus Drittstaaten, die am 24. Februar 2022 einen dauerhaften Aufenthaltstitel für die Ukraine hatten

Wichtig: Was musst du tun?
Wenn du länger als 90 Tage in Deutschland bleiben möchtest, musst du einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis stellen.

Solange du auf die Entscheidung des Landesamts für Einwanderung (LEA) wartest, darfst du arbeiten und

Sozialleistungen beantragen (z. B. Geld für Miete, Essen usw.).

Du brauchst keinen biometrischen Reisepass und kein Schengen-Visum, um nach Deutschland zu kommen.

Die Regel mit den 90 Tagen gilt, wenn du bis zum 4. Dezember 2025 ohne Visum einreist. Dann bist du legal in Deutschland und kannst Unterstützung bekommen.

Wenn du zu den im Kapitel "Einreise aus der Ukraine" genannten Personenkreis gehörst, kannst du eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) beantragen.
Das bedeutet: Du beantragst vorübergehenden Schutz in Deutschland.

Wenn du eine Zuweisung nach Berlin bekommen hast, kannst du die Aufenthaltserlaubnis online beim Landesamt für Einwanderung (LEA) beantragen. Den Online-Antrag und weitere Informationen findest du unter berlin.de/ukraine/.

Was passiert, während du wartest?
Solange dein Antrag noch geprüft wird, bekommst du eine Fiktionsbescheinigung.

Das ist ein offizielles Dokument, das zeigt: Du darfst rechtmäßig in Berlin bleiben, auch wenn dein Antrag noch nicht fertig ist.

Wenn du schon länger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG hast, verlängert sie sich automatisch. Du bekommst dann keine neue Karte ausgestellt. Das heißt, obwohl auf deiner Aufenthaltserlaubnis ein abgelaufenes Gültigkeitsdatum steht, ist sie weiterhin gültig.

Mit einem Aufenthaltstitel gem. § 24 AufenthG hast du folgende Möglichkeiten:

  • Studium erlaubt
  • Erwerbstätigkeit unbegrenzt erlaubt
  • Recht, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Sozialleistungen wie BAföG oder Bürgergeld zu erhalten
  • Es gibt in der Regel eine Wohnsitzauflage
  • Gültig bis zum 04.03.2026, falls die Regelung nicht weiter verlängert wird

Alle Informationen zur Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG findest du sehr übersichtlich unter den FAQ des Landes Berlin für Geflüchtete aus der Ukraine.

Haftungs­hinweis: Die Beratung und Hilfestellung durch das International Student Counselling unterliegt einer sorgfältigen inhaltlichen Prüfung. Eine Haftung für die Inhalte übernehmen wir aber nicht. Alle Beratungen und Hilfestellung sind allgemeiner Natur und können nicht jeden Einzelfall verbindlich abdecken. Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.