Spezielle Regelungen für Geflüchtete aus der Ukraine

Information für Geflüchtete mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 oder einer Fiktionsbescheinigung

Ab sofort: Online-Antragsstellung zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Geflüchtete aus der Ukraine in Berlin möglich!

Die Innenminister*innen der EU-Staaten haben sich darauf verständigt, den vorübergehenden Schutz für aus der Ukraine geflüchtete Personen bis zum 4. März 2025 zu verlängern.

Ab sofort können deshalb Online-Anträge (in Deutsch, Englisch, Ukrainisch und Russisch) beim LEA Berlin auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Geflüchtete aus der Ukraine mit sofortiger Bestätigung des Antrags gestellt werden:

https://service.berlin.de/dienstleistung/350748/

Du erhältst nach der Antragstellung auf der Website des LEA Berlin ein PDF-Dokument mit einer Bestätigung deines Antrags. Das Dokument bescheinigt, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG über das bisherige Gültigkeitsdatum hinaus weiter gültig bleibt. Am Inhalt der Erlaubnis ändert sich dadurch nichts, du darfst also weiter studieren, arbeiten etc.

Bitte speichere dir das online erstellte Dokument unbedingt direkt von der Website als PDF ab und drucke es nach Möglichkeit auch aus! Eine Bestätigung per Email erfolgt nicht!

Achtung: Der oben verlinkte Online-Antrag gilt nur für Geflüchtete aus der Ukraine mit einer vom LEA Berlin ausgestellten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG! Bitte informiere dich bei deiner örtlich zuständigen Ausländerbehörde, wenn deine Aufenthaltserlaubnis nicht in Berlin ausgestellt wurde!

Weitere wichtige Infos findest du auf der Seite des Flüchtlingsrats Berlin.

Vor dem Krieg benötigten Menschen aus der Ukraine, die zum Studium nach Berlin kommen wollten, ein Einreise-Visum und eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium oder zur Studienvorbereitung. Dies hat sich durch den EU-Ratsbeschluss vom 04.03.22, der darauf folgenden Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung und der Verordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) vom 06.04.2023 geändert.

Wenn du dich kurz vor oder am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten hast, darfst du ohne Visum bis zum 04.03.2025 nach Deutschland einreisen und dich für einen Zeitraum von 90 Tagen nach der Ersteinreise hier aufhalten. Innerhalb dieser 90 Tage musst du einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis stellen. Hinweise zum Verfahren findest du hier.

Wenn du ukrainische*r Staatsangehörige*r bist, wirst du in der Regel eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bekommen. Wenn du eine Zuweisung für Berlin erhalten hast, kannst du die Aufenthaltserlaubnis online beim Landesamt für Einwanderung (LEA) beantragen.

Solange dein Antrag geprüft wird, bekommst du eine so genannte „Fiktionsbescheinigung“. Das ist ein Dokument, mit dem du nachweisen kannst, dass du dich rechtmäßig in Berlin aufhältst.

Achtung: der Aufenthaltstitel wird zurzeit teilweise nicht als Karte (elektronischer Aufenthaltstitel, eAT), sondern zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens in Form eines Klebe-Etiketts ausgestellt.

Mit einem Aufenthaltstitel gem. § 24 AufenthG hast du folgende Möglichkeiten:

  • Studium erlaubt
  • Erwerbstätigkeit unbegrenzt erlaubt
  • Recht, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Sozialleistungen wie BAföG oder Bürgergeld zu erhalten
  • Es gibt in der Regel eine Wohnsitzauflage
  • Gültig bis zum 04.03.2025, falls die Regelung nicht verlängert wird

Grundlage für die Regelung zum vorübergehenden Schutz ist der Beschluss des Rats der Europäischen Union vom 04.03.2022. In diesem waren Studierende aus anderen Drittstaaten als der Ukraine jedoch nicht erfasst. Durch Rundschreiben des BMI ist in Deutschland auch dieser Personenkreis in den Schutzbereich des § 24 AufenthG einbezogen worden. Erfasst sind nun:

  • ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten,
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer aus der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben,
  • Familienangehörige (Ehegatten, Partner*innen sowie Vater/Mutter eine*r Ukrainer*in oder Personen mit unbefristeter Niederlassungserlaubnis in der Ukraine) sowie 
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten Aufenthaltstitels (befristet und unbefristet) rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.

Für Berlin hat der Senat folgende Sonderregelungen  getroffen:

1) Fallgruppe 1: Personen, die vom Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 04. März 2022 erfasst sind (siehe oben: "Wer ist begünstigt"), können eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten. 

Wenn du als ukrainischer Staatsangehöriger schon vor dem Krieg als Studierende mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium nach Berlin gekommen bist, kannst du unter Umständen eine Aufenthaltserlaubnis für Geflüchtete beantragen, wenn deine Aufenthaltserlaubnis zum Studium ausläuft und du keine Verlängerung mehr erhältst, weil die Voraussetzungen des § 16b AufenthG nicht mehr vorliegen, oder dessen Voraussetzungen noch während der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis zum Studium entfallen sind. Das ist zum Beispiel möglich, wenn du das Studium beendet oder abgebrochen hast oder du den Lebensunterhalt für das Studium nicht sichern kannst.

Wann du nach Deutschland eingereist bist, ob vor oder nach dem 24.2.2022, ist egal. Mehr Informationen findest du hier.

2) Fallgruppe 2: In den Fällen, in denen das Landesamt für Einwanderung (LEA) das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) an dem Prüfverfahren des § 24 AufenthG beteiligt, stellt das LEA eine Fiktionsbescheinigung nach § 24 AufenthG für einen Zeitraum von zunächst zwölf Monaten aus.

Dies sind Fälle, in denen Staatsangehörige aus Drittländern geltend machen, nicht dauerhaft sicher in ihr Herkunftsland zurückkehren zu können. Diese Personen erhalten vom LEA zunächst eine zweimonatige Bedenk- und Beratungsfrist und danach einen weiteren Termin. Bei diesem Termin wird geprüft, ob Gründe für die nicht sichere Rückkehrmöglichkeit geltend gemacht wurden. Diese angegebenen Gründe werden dann in der Regel an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge weitergeleitet, um zu überprüfen, ob die Gründe zutreffen. Dem Drittstaatsangehörigen wird nach einer so genannten Erkennungsdienstlichen Behandlung eine Fiktionsbescheinigung für zwölf Monate ausgestellt. Die Entscheidung, ob eine sichere und dauerhafte Rückkehrmöglichkeit in das Herkunftsland besteht, obliegt allein dem LEA.

Sollten sich die von dem Drittstaatsangehörigen vorgetragenen Gründe als nicht ausreichend herausstellen, sollten die 12 Monate dazu genutzt werden, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels zu schaffen, wie zum Beispiel den Aufenthalt zum Studium oder zur Studienvorbereitung, s.u.

3) Fallgruppe 3: Personen, die sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels als § 24 AufenthG erfüllen, können diesen Aufenthaltstitel auf einen entsprechenden Antrag hin erhalten und bedürfen damit keiner gesonderten aufenthaltsrechtlichen Unterstützung.

4) Fallgruppe 4: Personen, die keiner der vorgenannten Fallgruppen unterfallen, werden eine Fiktionsbescheinigung nach § 24 AufenthG für einen Zeitraum von sechs Monaten einmalig erhalten, wenn sie glaubhaft darlegen können, dass sie zum Zeitpunkt des Ausbruchs des Krieges (24.02.2022) in der Ukraine studiert haben.

  

Dateien
pdf: Verfahrenshinweise für Aufenthalt in Berlin (5.73 MB)

Haftungs­hinweis: Die Beratung und Hilfestellung durch das Centre for Student Refugees unterliegt einer sorgfältigen inhaltlichen Prüfung. Eine Haftung für die Inhalte übernehmen wir aber nicht. Alle Beratungen und Hilfestellung sind allgemeiner Natur und können nicht jeden Einzelfall verbindlich abdecken. Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.