Aufenthalt in Berlin

Überblick über die wichtigsten Regelungen zum Aufenthalt zum Studium und des Asylverfahrens

Aktuelles:

Wegen des weiter anhaltenden Kriegsgeschehens in der Ukraine hat der Rat der Europäischen Union am 19. Oktober 2023 beschlossen, den vorübergehenden Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine um ein Jahr bis zum 4. März 2025 zu verlängern.

Daraufhin hat das deutsche Bundesinnenministerium eine Verordnung erlassen, durch die folgendes geregelt wird: 

Wenn du aus der Ukraine geflüchtet bist und eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz hast, die mindestens bis zum 1. Februar 2024 gültig war, gilt diese Erlaubnis einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2025 fort.

Das bedeutet:

Du musst keinen Antrag auf Verlängerung stellen. Ein Termin bei der Ausländerbehörde (LEA) ist nicht nötig. 

 

  • Aufgrund der automatischen Verlängerung bleiben die Möglichkeiten zum Arbeiten, Studium, Bezug von Sozialleistungen, Reisen ins Ausland und sonstige Gewährleistungen und Freiheiten erhalten, die mit der Aufenthaltserlaubnis verbunden sind.
  • Inhaber solcher Aufenthaltserlaubnisse sind also auch weiterhin leistungsberechtigt nach dem SGB II und SGB XII und haben grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Kindergeld, Wohngeld und Leistungen der Krankenkassen.
  • Achtung: dies gilt nicht für Fiktionsbescheinigungen! Falls du eine Fiktionsbescheinigung hast, die in den nächsten Wochen abläuft, musst du rechtzeitig einen Verlängerungsantrag stellen!

Weitere Infos und ein Kontaktformular zur Verlängerung deiner Fiktionsbescheinigung findest du auf der Seite des LEA.

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat ein bundesweites Informationsblatt  in ukrainischer, englischer und russischer Sprache veröffentlicht, welches die wichtigsten Informationen zur Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse enthält: 

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pdf: Verfahrenshinweise für Aufenthalt in Berlin (5.73 MB)