Aufenthalt in Berlin
Überblick zu aktuellen Regelungen zum Aufenthalt in Berlin
Einreise und Beantragung eines Aufenthaltstitels:
Vor dem Krieg benötigten Menschen aus der Ukraine, die zum Studium nach Berlin kommen wollten, ein Einreise-Visum und eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium oder zur Studienvorbereitung. Dies hat sich durch den EU-Ratsbeschluss vom 04.03.22, der darauf folgenden Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung und der Verordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) vom 06.04.2023 geändert.
Alle Menschen, die sich kurz vor oder am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben, dürfen nun ohne Visum bis zum 04.03.2024 nach Deutschland einreisen und sich für einen Zeitraum von 90 Tagen nach der Ersteinreise auf dem deutschen Bundesgebiet aufhalten. Innerhalb dieser 90 Tage muss ein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis stellen, wenn sie länger bleiben möchten. Hinweise zum Verfahren findest du hier.
Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz gem. § 24 Aufenthaltsgesetz
Menschen, die wegen des Krieges aus der Ukraine flüchten mussten, wird bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt.
Geflüchtete, die in Berlin dauerhaft untergebracht sind, können diese Aufenthaltserlaubnis ab sofort online beim Landesamt für Einwanderung (LEA) beantragen.
Solange der Antrag geprüft wird, bekommst du eine so genannte „Fiktionsbescheinigung“. Das ist ein Dokument, mit dem du nachweisen kannst, dass du dich rechtmäßig in Berlin aufhältst.
Achtung: der Aufenthaltstitel wird zurzeit teilweise nicht als Karte (elektronischer Aufenthaltstitel, eAT), sondern zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens in Form eines Klebe-Etiketts ausgestellt.
Wer ist begünstigt?
Grundlage für die Regelung zum vorübergehenden Schutz ist der Beschluss des Rats der Europäischen Union vom 04.03.2022. In diesem waren Studierende aus anderen Drittstaaten als der Ukraine jedoch nicht erfasst. Durch Rundschreiben des BMI ist in Deutschland auch dieser Personenkreis in den Schutzbereich des § 24 AufenthG einbezogen worden. Erfasst sind nun:
- ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten,
- Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer aus der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben,
- Familienangehörige (Ehegatten, Partner*innen sowie Vater/Mutter eine*r Ukrainer*in oder Personen mit unbefristeter Niederlassungserlaubnis in der Ukraine) sowie
- Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten Aufenthaltstitels (befristet und unbefristet) rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.
Berliner Sonderregelungen für Studierende
Für Berlin hat der Senat folgende Sonderregelungen für Studierende getroffen:
1) Fallgruppe 1: Studierende, die vom Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 04. März 2022 erfasst sind (siehe oben: "Wer ist begünstigt"), können eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten.
Ukrainische Staatsangehörige, die schon vor dem Krieg als Studierende mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium nach Berlin gekommen sind, können unter Umständen eine Aufenthaltserlaubnis für Geflüchtete beantragen, wenn ihre Aufenthaltserlaubnis zum Studium ausläuft und sie keine Verlängerung mehr erhalten, weil die Voraussetzungen des § 16b AufenthG nicht mehr vorliegen, oder dessen Voraussetzungen noch während der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis zum Studium entfallen sind. Das ist zum Beispiel möglich, wenn das Studium beendet oder abgebrochen wird oder der Lebensunterhalt für das Studium nicht mehr gesichert ist.
Wann sie nach Deutschland eingereist sind, ob vor oder nach dem 24.2.2022, ist egal. Mehr Informationen findest du hier.
2) Fallgruppe 2: In den Fällen, in denen das Landesamt für Einwanderung (LEA) das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) an dem Prüfverfahren des § 24 AufenthG beteiligt, stellt das LEA eine Fiktionsbescheinigung nach § 24 AufenthG für einen Zeitraum von zunächst zwölf Monaten aus.
Dies sind Fälle, in denen Staatsangehörige aus Drittländern geltend machen, nicht dauerhaft sicher in ihr Herkunftsland zurückkehren zu können. Diese Personen erhalten vom LEA zunächst eine zweimonatige Bedenk- und Beratungsfrist und danach einen weiteren Termin. Bei diesem Termin wird geprüft, ob Gründe für die nicht sichere Rückkehrmöglichkeit geltend gemacht wurden. Diese angegebenen Gründe werden dann in der Regel an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge weitergeleitet, um zu überprüfen, ob die Gründe zutreffen. Dem Drittstaatsangehörigen wird nach einer so genannten Erkennungsdienstlichen Behandlung eine Fiktionsbescheinigung für zwölf Monate ausgestellt. Die Entscheidung, ob eine sichere und dauerhafte Rückkehrmöglichkeit in das Herkunftsland besteht, obliegt allein dem LEA.
Sollten sich die von dem Drittstaatsangehörigen vorgetragenen Gründe als nicht ausreichend herausstellen, sollten die 12 Monate dazu genutzt werden, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels zu schaffen, wie zum Beispiel den Aufenthalt zum Studium oder zur Studienvorbereitung, s.u.
3) Fallgruppe 3: Studierende, die sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels als § 24 AufenthG erfüllen, können diesen Aufenthaltstitel auf einen entsprechenden Antrag hin erhalten und bedürfen damit keiner gesonderten aufenthaltsrechtlichen Unterstützung.
4) Fallgruppe 4: Studierende, die keiner der vorgenannten Fallgruppen unterfallen, werden eine Fiktionsbescheinigung nach § 24 AufenthG für einen Zeitraum von sechs Monaten einmalig erhalten, wenn sie glaubhaft darlegen können, dass sie zum Zeitpunkt des Ausbruchs des Krieges (24.02.2022) in der Ukraine studiert haben.
Aktuelles: Am 14.03.23 wurde im Berliner Senat eine Verlängerung der Fiktionsbescheinigungen für Drittstaatsangehörige beschlossen. Dies betrifft die Personen, die zur Fallgruppe 4 gehören, und deren Fiktionsbescheinigungen in diesen Tagen ausgelaufen wäre. Diese Menschen erhalten eine 6-monatige Verlängerung ihrer Fiktionsbescheinigung, um die Voraussetzungen für ein Studierenden- oder Arbeitsvisum zu erfüllen, siehe TAZ vom 17.03.23.
Aufenthalt gem. § 24 AufenthG:
Mit einem Aufenthaltstitel gem. § 24 AufenthG hast du folgende Möglichkeiten:
- Studium erlaubt
- Erwerbstätigkeit unbegrenzt erlaubt
- Recht, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Sozialleistungen wie BAföG oder Bürgergeld zu erhalten
- Es gibt in der Regel eine Wohnsitzauflage
- Gültig bis zum 02.06.2024, falls die Regelung nicht verlängert wird
Andere Aufenthaltstitel für Studierende:
Wenn du die Voraussetzungen für den Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nicht erfüllst oder sie nicht nachweisen kannst, kommt vielleicht ein anderer Aufenthaltstitel für dich in Betracht, zum Beispiel der Aufenthalt zum Studium gem. § 16b AufenthG.
Dieser hat folgende Voraussetzungen:
- Gültiger Pass
- Nachweis, den Lebensunterhalt in Deutschland aus eigenen Mitteln sichern zu können (rund 11.000 € für ein Jahr)
- Ausreichende Krankenversicherung
- Immatrikulationsbescheinigung oder bedingte Zulassung der Hochschule zu einem Vollzeitstudiengang
- Nachweis über den Hauptwohnsitz in Berlin oder Mietvertrag und Einzugsbestätigung des Vermieters
Mit dem Aufenthaltstitel gem. § 16b AufenthG kannst du
- Ein fachspezifisches Studium absolvieren
- 120 ganze oder 240 halbe Tage pro Aufenthaltsjahr als Angestellte*r arbeiten. Eine Sonderregelung gilt für hochschulnahe Tätigkeiten
- Bis auf wenige Ausnahmen keine Beantragung von Sozialleistungen möglich.
- Hier gibt es keine Wohnsitzauflage
- Gültig mindestens 1 Jahr, längstens 2 Jahre. Wird nach erneuter Prüfung verlängert, wenn alle Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
Weitere Informationen und Beratung zum Aufenthalt findest du hier:
International Offices der staatlichen Universitäten und Fachhochschulen:
https://www.stw.berlin/international/refugees/ukraine-beratung-extern.html
Beratungsstellen:
Weiterführende Hinweise:
Flüchtlingsrat Berlin:
https://fluechtlingsrat-berlin.de/news_termine/ukraine/#90
Informationen des LEA:
https://www.berlin.de/einwanderung/service/downloads/artikel.875097.php
Informationen des Berliner Senats:
https://www.berlin.de/ukraine/
https://www.berlin.de/ukraine/ankommen/aufenthaltserlaubnis-online-antrag/
Glossar zum Aufenthalts- und Sozialrecht for internationale Studierende in Deutsch und Englisch
Haftungshinweis: Die Beratung und Hilfestellung durch das Centre for Student Refugees unterliegt einer sorgfältigen inhaltlichen Prüfung. Eine Haftung für die Inhalte übernehmen wir aber nicht. Alle Beratungen und Hilfestellung sind allgemeiner Natur und können nicht jeden Einzelfall verbindlich abdecken. Für weitere Fragen stehen wir euch während unserer Beratungstermine gerne zur Verfügung.
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