09. Elternunabhängige Förderung

 

Die elternunabhängige Förderung ist sicherlich die einfachste Form der Förderung, da das Einkommen der Eltern keine Berücksichtigung findet. 

Elternunabhängige Förderung wird gewährt, wenn:

  • Du bei Aufnahme des Studiums mindestens 30 Jahre alt bist. oder
  • Du ab deinem 18.Geburtstag fünf Jahre erwerbstätig warst Zeiten der Erwerbstätigkeit müssen nicht zusammenhängen, sie können sich auch aus mehreren Teilzeiträumen ergeben) oder
  • Du nach einer mindestens dreijährigen Ausbildung drei Jahre erwerbstätig oder bei kürzerer Ausbildungszeit entsprechend länger erwerbstätig warst, so dass sich ein mindestens sechsjähriger Zeitraum ergibt.

Zur Erwerbstätigkeit zählen auch Zeiten, des Bundesfreiwilligendienstes, des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, des Entwicklungsdienstes sowie Zeiten, in denen du Arbeitslosen- bzw. Krankengeld bezogen hast. Allerdings müssen die hierbei erzielten Einkünfte ausgereicht haben, um sich selbst zu unterhalten (außer bei Freiwilligendiensten). Hierzu erhältst du nähere Auskünfte beim Amt für Ausbildungsförderung.

 

Unterhaltsvorschuss

Weigern sich deine Eltern/ein Elternteil, den angerechneten Einkommensbetrag als Barunterhaltsleistung zur Verfügung zu stellen (oder die erforderlichen Auskünfte über ihre Einkommenssituation zu erteilen), besteht die Möglichkeit, Vorausleistung („Unterhaltsvorschuss“) zu beantragen.

Das Land Berlin, vertreten durch das studierendenWERK BERLIN, leistet nach entsprechender Antragstellung, Anhörung der Eltern/des Elternteils und Prüfung des Sachverhaltes dann ggf. den Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise im Voraus.

Im Gegenzug geht dann regelmäßig dein Unterhaltsanspruch gegen deine Eltern/deinen Elternteil in der Höhe der vorausgeleisteten Mittel auf das Land Berlin über (gesetzlicher Forderungsübergang). Ergibt eine nachgelagerte Prüfung, dass eine weitergehende Unterhaltspflicht der Eltern für deine Hochschulausbildung besteht und die entsprechende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern gegeben ist, kann das Land dann die vorausgeleisteten Fördermittel von deinen Eltern/deinem Elternteil einfordern; notfalls auch vor dem jeweils zuständigen Familiengericht.

Sollte die Prüfung hingegen ergeben, dass keine weitergehende Unterhaltspflicht deiner Eltern mehr besteht, so erhältst du in diesem Fall dann „quasi“ elternunabhängige Förderung. Ob jedoch ein solcher Fall vorliegt, wird nicht zuletzt auch anhand der aktuellen Rechtsprechung entschieden.

Sollten deine Eltern Sachleistungen (Wohnen und Verpflegung z. B. im elterlichen Haus) anbieten, sind Vorausleistungen nur reduziert oder sogar gar nicht mehr möglich. Du musst dann ggf. selbst gegen deine Eltern klagen und die Frage nach Bar- oder Naturalunterhalt im Unterhaltsprozess selbst klären lassen.