21.07.2017

…auch an den Rundfunkbeitrag gedacht?

Der Rundfunkbeitrag gilt auch für die Bewohner*innen in den Studentenwohnheimen - aber aufgepasst!

Was und wofür ist der Beitrag?
Der Rundfunkbeitrag sichert die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (ARD, ZDF, Deutschlandradio).
Er gilt für herkömmliche Rundfunkempfänger (Radio und Fernsehen) und auch internetfähige Computer.

Wer muss den Beitrag zahlen?
Personen, die volljährig sind und eine eigene Wohnung haben, zahlen monatlich den Rundfunkbeitrag von 18,36 Euro. Neu ist seit der Reform 2013, dass
die Beiträge nicht mehr pro Gerät, sondern pauschal pro Haushalt bzw. Wohnung gezahlt werden müssen.

  • Zimmer: Zimmer, die von einem allgemein zugänglichen Flur abgehen, auch ohne Küche und eigenes Bad, zählen als Wohnung. Die Mieter solcher Zimmer müssen den Beitrag zahlen.
  • Apartment: Apartments sind kleine Wohnungen mit eigener Küchenzeile und Bad. Die Mieter von Apartments müssen den Beitrag zahlen.
  • WG-Zimmer: Mehrere Zimmer in einer abgeschlossenen Wohnung mit gemeinschaftlicher Küchen- und Badnutzung werden als Wohngemeinschaft (WG) bezeichnet.
  • Für eine Wohngemeinschaft ist der Beitrag nur einmal zu zahlen. Das bedeutet, ein Mieter übernimmt die Anmeldung und Gesamtzahlung. Er teilt eigenverantwortlich den Betrag zwischen den Mietern auf. Sollten weitere Mieter der WG zur Zahlung des Rundfunkbeitrages aufgefordert werden, müssen sich diese nicht zusätzlich anmelden.

Ausländische Studierende
Ausländische Studierende müssen den Beitrag bezahlen, auch wenn sie nur wenig verdienen. Für sie gilt – wie für alle anderen Studierenden – dass sie sich nur unter bestimmten Bedingungen davon befreien lassen können.

Befreiung von der Gebühr:
Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag ist möglich, wenn Studierende BAföG oder ALG II beziehen und nicht bei den Eltern wohnen. Diese Befreiung gilt auch für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, jedoch nicht für andere im Haushalt lebende Personen, z. B. WG-Mitbewohner.

Eine Ermäßigung erhalten:

  • stark seh- oder hörbeeinträchtigte Studierende mit dem Merkzeichen „RF“
  • Studierende mit einem GdB von mind. 80 und dem Merkzeichen RF

Befreit sind u.a.:

  • Studierende, die Blindenhilfe erhalten
  • Studierende, die Landespflegegeld erhalten
  • Studierende, die Hilfe zur Pflege erhalten
  • taubblinde Studierende

Die Modalitäten zur Ermäßigung und Befreiung finden sich unter https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/menschen_mit_behinderung/index_ger.html und hier https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/empfaenger_von_sozialleistungen/index_ger.html

Geringes Einkommen hat keinen Einfluss auf die Befreiung, maßgeblich ist der Bezug sozialer Leistungen.

Weitere Informationen:
www.rundfunkbeitrag.de