3. Barrierefrei Studieren: Organisation von Alltag und Studium

Wohnen, Mobilität, Krankenversicherung und alles weitere, was bei der Organisation von Alltag und Studium wichtig ist.

3.1 Wohnen

3.1.1 Wohnungssuche

Es ist nicht leicht, in Berlin bezahlbaren Wohnraum zu finden. Deshalb empfehlen wir, sich möglichst rechtzeitig, gut vorbereitet und breit gestreut auf die Suche zu begeben.
Unter www.inberlinwohnen.de wird ein Überblick über die städtischen Wohnungsbaugesellschaften gegeben. Dort werden u. a. auch bezahlbare Wohnungen im sozialen Wohnungsbau angeboten.

3.1.2 Wohnheime für Studierende

Das studierendenWERK BERLIN bietet Studierenden seiner Kooperations-Universitäten und -Hochschulen in Berlin ein vielseitigen Wohnraum. An mehreren Standorten in Berlin gibt es Zimmer, Apartments und Wohnungen in unterschiedlichen Größen und Ausstattungen zur Miete. Das InfoCenter studi@home steht euch für alle Anfragen rund ums Wohnen zur Verfügung. Per E-Mail (wohnen@stw.berlin), telefonisch (030 93939-8990) oder persönlich vor Ort. Voraussetzung für einen Wohnheimplatz ist die Zusage eines Studienplatzes an einer Berliner Universität oder Hochschule. Die Bewerbung erfolgt über das Wohnheim-Portal.

Im Wohnheimportal können die Art der Beeinträchtigung angegeben und im Feld „ünsche und Bedürfnisse mitgeteilt werden. Eine Zulassungs- oder Immatrikulationsbescheinigung muss dort ebenfalls hochgeladen werden. Als Nachweis für die Beeinträchtigung kann der Schwerbehindertenausweis oder ein fachärztliches Attest mitgesandt oder per E-Mail nachgereicht werdenHinweis: Die Wartezeiten für einen Wohnheimplatz betragen derzeit durchschnittlich drei Semester. Studierenden mit einem beeinträchtigungsbedingten Wohnbedarf, raten wir, sich frühzeitig bei der Beratung Barrierefrei Studieren zu melden. Das studierendenWERK BERLIN bietet auch barrierefreien Wohnraum für Studierende an. Die Wohnungen zeichnen sich durch eine entsprechend vorgehaltene Ausstattung aus, wie z. B. unterfahrbare Kücheneinrichtung, Licht-Signalanlage, Blindenleitsystem, stufenloser Zugang oder ein zusätzliches Assistenzzimmer.

Weitere Informationen zur Anmietung barrierefreien Wohnraums: www.stw.berlin/wohnen/themen/barrierefrei-wohnen.html

In Einzelfällen kann über die Beratung Barrierefrei Studieren eine bevorzugte Wohnplatzvergabe in den Wohnheimen des studierendenWERKs BERLIN geprüft werden. 

Die Beratung Barrierefrei Studieren rät Studierenden zu einem persönlichen Beratungsgespräch, um den individuellen Bedarf ermitteln zu können. Für eine bevorzugte Platzvergabe sind eine direkte Verbindung zwischen dem Wohnbedarf und der Beeinträchtigung sowie ein Schwerbehindertenausweis oder adäquate fachärztliche Nachweise auschlaggebend. Im Fall der erfolgreichen Prüfung einer Bevorzugung stellen wir eine befürwortende Stellungnahme an die Wohnheimverwaltung aus. 

Dies ist keine Garantie auf eine zeitnahe Versorgung mit Wohnraum, sondern die Bewerbung wird bei Verfügbarkeit von Wohnplätzen vorrangig behandelt. Und: Die bevorzugte Vergabe von Wohnraum bezieht sich nur auf die Erstversorgung!

Für internationale Programmstudierende gibt es im studierendenWERK BERLIN ebenfalls eine Verfahrensregelung für die bevorzugte Vergabe von Wohnraum. Aber: Die Bewerbung für einen Wohnplatz läuft über die jeweilige Hochschule oder den Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD). Nähere Informationen und Kontaktadressen findet ihr auf der Infoseite für Programmstudierende

3.1.3 Barrierefreier Wohnraum in Berlin

Auf mobidat.net werden mithilfe einer Suchmaske barrierefreie Wohnungen in allen Berliner Bezirken angezeigt. Bei Interesse an einer angebotenen Wohnung kann direkt Kontakt mit dem*der Vermieter*in aufgenommen werden.

Die Berliner Beratungsstellen für Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung sowie die ergänzenden, unabhängigen Teilhabeberatungsstellen unterstützen zusätzlich bei der Suche nach barrierefreiem Wohnraum. Nähere Informationen: www.teilhabeberatung.de

3.1.4 Wohnberechtigungsschein

Für die Anmietung einer im sozialen Wohnungsbau geförderten Wohnung ist grundsätzlich ein Wohnberechtigungsschein (kurz WBS) notwendig. 

Der WBS kann beim Bürger- oder Wohnungsamt des Bezirkes beantragt werden, in dem der/die Antragstellende gemeldet ist. Studierende, die nach Berlin ziehen, können den WBS-Antrag bei einem der Berliner Wohnungsämter stellen. Der WBS gilt berlinweit. 

Um für die Anmietung einer Sozialwohnung berechtigt zu sein, darf eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschritten werden. Jährliche Freibeträge können u. a. aufgrund einer Schwerbehinderung geltend gemacht werden. Aktuelle Informationen zu Einkommensgrenzen und Freibeträgen gibt es in der Mieterfibel auf berlin.de.

Es gibt Sozialwohnungen, die einen „ohnsitz in Berlin gemeldet ist und wenn z. B.:

  • eine nachgewiesene Schwerbehinderung mit einem GdB von mindestens 50 vorliegt,
  • oder die Wohnverhältnisse aufgrund der anerkannten Beeinträchtigung objektiv ungeeignet sind,
  • oder eine konkrete Aufforderung zum Umzug in eine „ür Soziales erteilt wurde.

Alle wichtigen Informationen und Antragsformulare dazu gibt es auf berlin.de

Auch internationale Studierende aus Drittstaaten können einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen. Die Aufenthaltserlaubnis muss mindestens 1 Jahr gültig sein.

3.1.5 Betreutes Wohnen

In bestimmten Lebenssituationen kann es hilfreich sein, über eine betreute Wohnform nachzudenken. Für Menschen mit Beeinträchtigungen gibt es in Berlin sowohl ambulante als auch stationäre Wohnformen.

Als zentrale Beratungs- und Vermittlungsstelle für betreute Wohnformen ist Lotse Berlin zu nennen.

Für Menschen mit einer Beeinträchtigung, die in ihrer eigenen Wohnung leben und Bedarf an einer regelmäßigen Betreuung haben, kann z. B. das Betreute Einzelwohnen (BEW) eine geeignete Form der Unterstützung sein. Dabei sollen Erwachsene darin unterstützt werden, in ihrer eigenen Wohnung so selbständig wie möglich zu leben und mit Ihrer Beeinträchtigung zurechtzukommen. 

Nach § 104 BTHG sollen sich die Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere nach dem Einzelfall bzw. dem individuellen Bedarf der*des Antragstellenden richten und „gleichermaßüären Unterbringung vorzuziehen, sofern gewünscht. Zusätzliche Assistenzleistungen, z. B. hinsichtlich der Gestaltung sozialer Beziehungen und der persönlichen Lebensplanung, können damit einhergehen oder aber auch unabhängig davon organisiert werden. 

Eine Vielzahl von sozialen Trägern in Berlin beschäftigen geeignete Fachkräfte, die Sie in einer entsprechenden Lebenssituation oder -phase unterstützen können. 

Auch betreute Wohngemeinschaften können je nach Art und Schwere der Beeinträchtigung in Frage kommen. 

Für Studierende auf der Suche nach einer betreuten Wohnform sind neben den Beratungsstellen für Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen auch die ergänzenden, unabhängigen Teilhabeberatungsstellen interessant. Dort werden Betroffene von Betroffenen beraten. Nähere Informationen gibt esauf  teilhabe.de.

3.2 Mobilität

Für Studierende mit einer Mobilitätseinschränkung ist die Beweglichkeit am Studienort ein wichtiger Baustein für den Studienerfolg. Deshalb gilt es frühzeitig, die Mobilität vor Ort zu sichern und entsprechende Unterstützungsmöglichkeiten abzuklären.

Die folgenden Angebote und Information können dabei helfen, Barrieren außerhalb und innerhalb der Berliner Hochschulen zu überwinden oder abzubauen. 

3.2.1 Mobilität auf dem Campus 

Barrierefreie Mobilität ist ein zentraler Bestandteil einer inklusiven Universität. Zu einer Verbesserung der Mobilität an den Berliner Hochschulen tragen bereits Projekte, bauliche Verbesserungen und technische Neuerungen (wie z. B. Apps zur Campusnavigation), etc. bei. Informiert euch deshalb an eurer Hochschule über die Gegebenheiten vor Ort bzw. inwieweit Inklusion und damit einhergehende Barrierefreiheit gelebt wird. Wendet euch auch an die*den Beauftragte*n für Studierende mit Beeinträchtigung, um Fragen rund um das Thema Mobilität zu klären.

Die Beratung Barrierefrei Studieren empfiehlt bei Bedarf auch die Nutzung einer Studienassistenz zur Unterstützung der Mobilität auf dem Hochschulcampus. Diese kann eingesetzt werden, um z. B. Wege innerhalb der Hochschule oder den Zugang zu Bibliotheken zu erleichtern. 

3.2.2 Mobilität auf dem Weg zur Hochschule

Ein Großteil der Berliner U-Bahnhöfe ist über Aufzüge oder Rampen stufenlos erreichbar. Auf mehr als 100 Bahnhöfen gibt es Blindenleitsysteme. Barrierefreie S- und U-Bahnhöfe sind mit mobilen Klapprampen ausgestattet.

Studierende mit einer anerkannten Schwerbehinderung und einem grün-orangen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen G, aG, H, Bl oder Gl haben Anspruch auf eine unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr. Auf Antrag beim Versorgungsamt wird eine entsprechende Wertmarke ausgestellt. Diese ist für ein Jahr gültig und kostet 80 Euro. Eine kostenlose Wertmarke erhalten z. B. Blinde und Menschen mit dem Merkzeichen H. Näheres ist in Kapitel 13 BTHG „Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personennahverkehr" geregelt. 

Wer über eine Wertmarke verfügt, kann ggf. eine Erstattung bzw. den Erlass der Semesterticketgebühren auf Antrag bei der Hochschule erwirken. Bitte erkundigt euch bei eurer Hochschule nach der Verfahrensweise, da diese variieren kann.

Die Wertmarke gilt auch in den Verkehrsmitteln des Nahverkehrs innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland für die 2. Klasse!

Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) und Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg (VBB) bieten zudem verschiedene mobilitätserleichternde Dienstleistungen an:

Mit der BVG-App sowie auf www.BVG.de könnt ihr euch eine barrierefreie Verbindung anzeigen lassen. Unterschieden wird zwischen „„Über Aufzugstörungen könnt ihr euch azf den entsprechenden Seiten der BVG, unter der Rufnummer (030) 256 22 096 oder an den Notruf- und Informationssäulen informieren. Für den gesamten Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg informiert dazu brokenlifts.org.

Die BVG bietet zudem ein kostenloses Mobilitätstraining an. Dort könnt ihr in einem stehenden Fahrzeug das Ein- und Aussteigen mit vorhandenen Hilfen und das Sichern während der Fahrt üben. Gruppen melden sich unter info@BVG.de an, Einzelpersonen können ohne Anmeldung teilnehmen. Die Termine werden auf der Website der BVG veröffentlicht.

Es gibt einen kostenlosen Begleitservice für Bus und Bahn des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg. Täglich von 7:00 bis 22:00 Uhr können sich Fahrgäste mit Mobilitätseinschränkung von der Wohnungstür bis zum Fahrtziel begleiten lassen. Sie erreichen diesen Service auf der Website des VBB. Ein Termin wird via Online-Formular oder Telefon unter (030) 34 64 99 40 vereinbart.

Das Neunte Sozialgesetzbuch beschreibt in § 83 und § 114 Leistungen zur Mobilität für Menschen mit Beeinträchtigungen. Damit kann für die Wege zur Hochschule und auch andere studienrelevante Fahrten eine Beförderung durch einen Fahrdienst realisiert werden. Wenn die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Art und Schwere der Beeinträchtigung nicht zumutbar ist, könnt ihr mit einer entsprechenden ärztlichen Verordnung sowie drei Kostenvoranschlägen von Fahrdienstleistern einen Antrag beim zuständigen Sozialhilfeträger stellen. Wenn ein Kraftfahrzeug infolge der Beeinträchtigung nicht nur vorübergehend zum Erreichen der Hochschule erforderlich ist, können alternativ Leistungen für ein Kraftfahrzeug (Anschaffung, beeinträchtigungsbedingte Zusatzausstattung und Umbau, Führerschein, Reparaturen, etc.) beantragt werden. Dem zuständigen Sozialhilfeträger ist ein entsprechender Teilhabebedarf nachzuweisen. Die Anspruchsvoraussetzungen und Details regelt neben der Sozialgesetzgebung auch die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung.

3.2.3 Mobilität durch weitere personelle Unterstützung 

Auch außerhalb der Hochschule bzw. für die Angelegenheiten des alltäglichen Lebens können Studierende mit Mobilitätseinschränkung über die Eingliederungshilfe personelle oder materielle Hilfen beantragen.

Studierende mit einer Beeinträchtigung können im Rahmen des Betreuten Einzelwohnens (BEW) (siehe Kapitel 3.1.6.) oder mit Unterstützung eines*r Einzelfallhelfers*in (EFH, unabhängig von der Wohnform) z. B. ein notwendiges Verkehrs- und Wegetraining absolvieren. Darüber hinaus können die Fachkräfte auch bei der Organisation und Umsetzung von sonstigen Mobilitätshilfen unterstützen.

Ein Assistenzhund kann im Studienalltag eine große Entlastung bringen. Dazu zählen unter anderem Blindenführhunde, Behinderten-Begleithunde, Signalhunde, Diabetes- und Epilepsie-Anzeigehunde. Sie können durch ihre besonderen Fähigkeiten, z. B. über Straßen zu führen, vor Unterzuckerung zu warnen, Türen zu öffnen und Hilfe zu rufen, auch im Studienalltag unterstützen. Eine einheitliche Gesetzgebung für die Regelungen in Bezug auf Hochschulen gibt es in Deutschland bislang nicht. Jedoch wird im Bereich der medizinischen Hilfsmittelversorgung (§33 SGB V), im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) darauf eingegangen. Die UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet darüber hinaus ihre Vertragsstaaten, Maßnahmen für die Zugänglichkeit (Artikel 9) und persönliche Mobilität (Artikel 20) von Menschen mit Beeinträchtigung zu ergreifen und zählt tierische Assistenz dazu. Bitte erkundigt euch an eurer Hochschule, wie dort mit dem Thema Assistenzhund umgegangen wird.

Über die Krankenversicherung kann von Studierenden mit einer Sehbeeinträchtigung ein Orientierungs- und Mobilitätstraining beantragt werden, z. B. die Einführung in den Gebrauch des Blindenlangstocks oder zusätzlicher elektronischer Orientierungs- und Mobilitätshilfsmittel. Solch ein Training findet in der Regel am Wohnort statt. Bei einer Zunahme der Sehminderung oder einem Hinzukommen weiterer Beeinträchtigungen kann ein Mobilitätstraining auch wiederholt werden. Weitere Informationen gibt es auf den Seiten des DBSV

3.2.4 Sonstige mobilitätserleichternde Angebote

Die Mobilitäts-Datenbank mobidat.net bietet hilfreiche Informationen hinsichtlich der Zugänglichkeit von zahlreichen Einrichtungen Berlins. Das Angebot reicht von öffentlichen Gebäuden bis hin zu Restaurants. 

Zudem gibt es in Berlin einen Sonderfahrdienst (SFD) für Freizeitfahrten. Um diesen nutzen zu können, benötigt ihr eine Magnetkarte, die beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSo) zu beantragen ist. Berechtigt sind Personen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG), einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 sowie einer nachgewiesenen Fähigkeitsstörung beim Treppensteigen. Telefonisch unter (030) 2610-2300 kann eine Fahrt angemeldet werden. Einen Teil der Kosten müssen Nutzer*innen selbst übernehmen. Assistenzleistungen wie z. B. erforderliche Treppenhilfe (Tür-zu-Tür-Service) sind inbegriffen. 

Sonderfahrdienstberechtigte Personen können auch jedes Taxi mit Konzession nutzen und über ein Taxikonto abrechnen. Eine Eigenbeteiligung ist auch hier vorgesehen. Nähere Information zur Antragstellung und Nutzung findet ihr online beim Landesamt für Gesundheit und Soziales

Um barrierefrei und spontan mobil zu sein, gibt es zusätzlich das „Inklusionstaxi- Taxi für Alle“. Dabei könnt ihr innerhalb Berlins und jetzt auch in Brandenburg barrierefreie Taxifahrzeuge bestellen, die Platz für Rollstuhlnutzer*innen bieten, Kontraststreifen an der Trittstufe haben und ein tastbares Kartenlesegerät zur bargeldlosen Bezahlung für Fahrgäste mit Sehbeeinträchtigungen bereithalten. 

Berlins öffentliche, barrierefreie Toiletten sind mit einem Euro-Schlüssel zugänglich. Diesen könnt ihr beim CFB Darmstadt e.V. bestellen oder in der Geschäftsstelle des VdK Berlin-Brandenburg e.V. erhalten. Ihr benötigt dazu einen Schwerbehindertenausweis mit bestimmten Merkzeichen. Adäquat gilt ein ärztlicher Nachweis, wenn eine Behinderung nicht anders nachgewiesen werden kann, z. B. bei einer chronischen Darmerkrankung. 

Internationale Studierende mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG erhalten Eingliederungshilfe nur als Ermessensleistungen. Für Asylbewerber*innen ist ein Zugang zu Eingliederungshilfen erst dann möglich, wenn sie „äächtigung bereits vor der Einreise nach Deutschland bekannt war bzw. ein Bedarf für die Betroffenen vorhersehbar war. Für eine rechtssichere Beratung kontaktiert bitte das Landesamt für Einwanderung

3.3 Persönliche Assistenz

Zusätzlich zu den Anforderungen im Studium müssen viele Studierende mit Beeinträchtigung eine umfassende Unterstützung im Alltag organisieren. Persönliche Assistenz umfasst die am individuellen Bedarf orientierten Hilfen bei den täglichen Verrichtungen. Damit ist nicht nur Assistenz in Bereichen wie z. B. der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Pflege gemeint, sondern insbesondere auch Assistenz zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Dies kann auf verschiedene Weise umgesetzt werden. Eine Möglichkeit ist, die Assistenz selbst zu organisieren, alternativ können Dienste in Anspruch genommen werden.

Als Kostenträger kommen hier z. B. die Pflegeversicherung, die Träger der Sozialhilfe und Träger der Leistungen der Eingliederungshilfe in Frage. Persönliche Assistenz dient der selbstbestimmten Gestaltung des Alltags in der eigenen Wohnung bzw. in einer selbst gewählten Umgebung. Geregelt wird das im Bundesteilhabegesetz.

Internationale Studierende können Sozialleistungen in Form von persönlicher Assistenz nur eingeschränkt in Anspruch nehmen.
Wir raten dazu, sich dazu vorab umfassend zu informieren.

3.3.1 Leistungen der Pflegeversicherung

Wer Hilfe bei regulären, wiederkehrenden Verrichtungen im täglichen Leben benötigt, kann einen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung prüfen lassen. Pflegebedürftig im Sinne des 11. Sozialgesetzbuches sind Personen, „Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen kö§ 14 Abs. 1 SGB XI) Eine genauere Beschreibung ist auf der Website der Senatsverwaltung nachzulesen. 

Seit dem 1. Januar 2017 werden fünf Pflegegrade unterschieden, je nach Grad erhöhen sich die Geld- und Sachleistungen. Die Einstufung in die Pflegegrade übernimmt der Medizinische Dienst der Krankenkassen. Vorab wird überprüft, ob ein vorrangiger Anspruch auf Leistungen zur Pflege nach dem Bundesversorgungsgesetz oder der gesetzlichen Unfallversicherung besteht. Leistungen der Pflegeversicherung können sowohl für die Pflege zu Hause, als auch bei teil- oder vollstationärer Pflege bezogen werden. Informationen zur Antragstellung gibt es bei der Verbraucherzentrale. Beratung bieten die Pflegestützpunkte in Berlin

Die derzeitige Gesetzesgrundlage sieht vor, Pflegesachleistungen in Form von Gutscheinen zu vergeben. Diese Gutscheine können nur bei von den Pflegekassen zugelassenen Pflegediensten eingelöst werden. Die Gewährung von Pflegesachleistungen eröffnet an dieser Stelle nur begrenzt selbstbestimmte Handlungsspielräume im Rahmen des Arbeitgeber*innenmodells.

Leistungen der Pflegeversicherung können auch von internationalen Studierenden in Anspruch genommen werden. Jedoch werden sie in der Regel erst nach einer Mitgliedschaft von zwei Jahren erbracht. 

3.3.2 Hilfe zur Pflege

Reicht das Pflegegeld nicht aus, welches entsprechend dem Pflegegrad als Geldleistung gezahlt wird, so kann als nachrangige Leistung beim Amt für Soziales/Bezirksamt, Abteilung ‚ür die Inanspruchnahme von Leistungen der Pflegeversicherung Vorversicherungszeiten fehlen.

Mehr Informationen dazu gibt es auf den Serviceseiten von berlin.de.

Die Hilfe zur Pflege ist im 12. Sozialgesetzbuch geregelt. Die zuständige Behörde ist das Amt für Soziales eures Wohnbezirks. 

Eine Übersicht über die Bezirksämter in Berlin gibt es uf berlin.de.

Für internationale Studierende besteht in der Regel ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach den ersten drei Monaten des Aufenthaltes. 

3.3.3 Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung von Menschen mit Behinderungen 

Seit dem stufenweisen Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes ist die bisherige Eingliederungshilfe aus dem SGB XII herausgelöst und im SGB IX, Teil 2 unter dem Titel „Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung von Menschen mit Behinderungen“ geregelt. Für Studierende mit Beeinträchtigung können insbesondere die Leistungsgruppen „Teilhabe an Bildung“ und „Soziale Teilhabe“ relevant sein. Konkrete Ausführungen zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes sind auf der Infoseite des Bundesteilhabegesetzes nachzulesen. 

Eine Übersicht über die Regelungen in Berlin gibt es auf berlin.de. Ein Antrag ist beim Teilhabefachdienst Soziales in den Ämtern für Soziales zu stellen.Eine Ausnahme besteht jedoch: Werden Leistungen außerhalb Berlins erbracht, ist ein Antrag auf Eingliederungshilfe beim Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) zu stellen. Umfassende Beratung dazu wird von den Beratungsstellen für die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung angeboten.

Leistungen für internationale Studierende werden in der Regel nicht erbracht, wenn der Bedarf an Assistenz bereits vor der Einreise bestand. In besonderen Ausnahmefällen können Leistungen in Anspruch genommen werden, z. B. wenn der Bedarf erst im Studium entstanden ist. Weiterführende Informationen findet ihr beim Deutschen Studierendenwerk.  

Seit dem stufenweisen Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes ist die bisherige Eingliederungshilfe aus dem SGB XII herausgelöst und im SGB IX, Teil 2 unter dem Titel „Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung von Menschen mit Behinderungen“ geregelt. Für Studierende mit Beeinträchtigung können insbesondere die Leistungsgruppen „Teilhabe an Bildung“ und „Soziale Teilhabe“ relevant sein. Konkrete Ausführungen zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes sind auf den Seiten des BMAS nachzulesen. 

 

3.3.4 Assistenzmodelle

Es wird grundsätzlich zwischen zwei Modellen unterschieden, dem Dienstleister*innenmodell und dem Arbeitgeber*innenmodell. Im Dienstleister*innenmodell seid ihr Kunden eines ausführenden Dienstes. Alle dazu erforderlichen Aufgaben werden euch abgenommen. Das Arbeitgeber*innenmodell ist eine Form der Assistenzorganisation, bei dem die Menschen mit Assistenzbedarf ihre Assistent*innen selbst einstellen, inklusive der nötigen Einarbeitung und der anfallenden Verwaltungsarbeiten. 

3.3.5 Persönliches Budget

Das persönliche Budget ist keine Leistung, sondern eine andere Form der Leistungserbringung. Es sieht vor, anstelle von Dienst- oder Sachleistungen eine Geldleistung auszuzahlen. Regulär erhalten Budgetnehmer*innen zu Monatsbeginn einen Betrag ausgezahlt und kaufen sich dann selbst die benötigte Leistung, wie z. B. Assistenz, ein. Ihre Wahlfreiheit und Selbstbestimmung sollen so unterstützt werden.  Unterschieden wird zwischen dem einfachen persönlichen Budget, an dem nur ein Leistungsträger beteiligt ist, und dem sogenannten trägerübergreifenden persönlichen Budget, an dem zwei oder mehr Leistungsträger beteiligt sind. Zu den Leistungsträgern können gehören u. a.:

  • Eingliederungshilfeträger
  • Sozialhilfeträger
  • Krankenkasse
  • Pflegekasse
  • Rentenversicherungsträger
  • Unfallversicherungsträger
  • Integrationsamt
  • Bundesagentur für Arbeit,

Auch Leistungen der Pflegeversicherung können Teil des persönlichen Budgets sein. Eine Bewilligung in Form des persönlichen Budgets ist sowohl im Dienstleister*innen-, als auch im Arbeitgeber*innenmodell möglich. Auch eine Kombination aus Dienstleistungsmodell und Arbeitgeber*innenmodell ist möglich. Weiterführende Informationen gibt es z. B. auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Mit euren Fragen zur Organisation von persönlicher Assistenz, sowie ganz allgemein zu Rehabilitation und Teilhabe könnt ihr euch an die unabhängigen Teilhabeberatungsstellen wenden. Diese wurden im Zuge der Einführung des Bundesteilhabegesetzes eingerichtet. Die Beratung erfolgt in der Regel in Form von „ür Betroffene. Die Beratungsstelle in eurer Nähe findet ihr hier.

 

3.4 Krankenversicherung

Die Entscheidung für die geeignete Krankenversicherung sollte von Studierenden mit Beeinträchtigung gründlich überdacht werden, sodass eine gute gesundheitliche Versorgung für das Studium gewährleistetet ist. Es lohnt sich, die Angebote der Krankenkassen zu vergleichen und zu prüfen, welcher Tarif den gesundheitlichen Bedarf wirklich abdeckt. 

Vor allem bei der Überlegung, eine private Versicherung zu wählen, sollte beachtet werden, dass nicht jeder Tarif alle notwendigen Leistungen übernimmt und ggf. behinderungsbedingte Mehrkosten selbst getragen werden müssen. Ein späterer Wechsel in die gesetzliche Krankenkasse ist im Laufe des weiteren Studiums nicht möglich. 

Beratung zum Thema Krankenversicherung bieten die Studierendenfachberater*innen einiger großer Krankenkassen (teilweise auf dem Campus) sowie die unabhängige Patientenberatung (Sozialverband in Kooperation mit Verbraucherzentrale).

Bei der Immatrikulation wird in der Regel der Nachweis einer Krankenversicherung verlangt. Grundsätzlich haben Studierende mit der Immatrikulation das Recht und die Pflicht, sich in einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu versichern. Die Hochschule überprüft dies und fordert deshalb die Bescheinigung einer gesetzlichen Krankenversicherung zur Immatrikulation. Es gibt folgende Möglichkeiten, sich zu versichern:

3.4.1 Familienversicherung 

Wer als Schüler*in schon beitragsfrei über die Eltern in der GKV familienversichert war, kann diesen Status auch während des Studiums bis zum 25. Lebensjahr beibehalten. Freiwilligendienste oder der freiwillige Wehrdienst können eine Verlängerung rechtfertigen. Ebenso kann eine Verlängerung der Versicherungspflicht wegen Unmöglichkeit des Selbstunterhaltes aufgrund einer Behinderung beantragt werden.

In der Ehe bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaft besteht für Studierende altersunabhängig die Möglichkeit, in der GKV über den*die gesetzlich versicherte*n Partner*in beitragsfrei familienversichert zu sein. 

Zu beachten ist die Gesamteinkommensgrenze: Familienversicherte dürfen monatlich regelmäßig nicht mehr als 485 Euro brutto verdienen (abhängig beschäftigt: 520- € + 100€ Werbekostenpauschale = 553,33 €). Bei einem Minijob liegt die Grenze bei 450 Euro. Wer nur in den Semesterferien und/oder nicht länger als zwei Monate arbeiten möchte, darf auch mehr verdienen, da es sich dann nicht um ein regelmäßiges Einkommen handelt. Zum Gesamteinkommen zählen alle Einnahmen im Sinne des Einkommenssteuergesetzes (z. B. auch Kapitalerträge oder Mieteinnahmen).

Wir empfehlen empfehlen, vor einer Arbeitsaufnahme die Krankenkasse zu kontaktieren.

Wenn Studierende aufgrund einer Beeinträchtigung „auߧ 10 Absatz 2 Nr. 4 SGB V) besteht die Möglichkeit, über das 25. Lebensjahr hinaus familienversichert zu bleiben. Voraussetzung dafür ist, dass die Beeinträchtigung vor Eintreffen der Altersbegrenzung besteht. Ärztliche Atteste, sowie der Feststellungsbescheid über die Behinderung des Versorgungsamtes können der Krankenkasse als Nachweise bei Beantragung vorgelegt werden. 

3.4.2 Studentische Pflichtversicherung 

Falls die Möglichkeit der Familienversicherung nicht besteht, weil ihr älter als 25 Jahre seid oder euer Einkommen zu hoch ist (s. o.), kommt die studentische Krankenversicherung in Betracht. Wichtig ist, dass ihr in der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet, denn sonst ist eine studentische Versicherung nicht möglich. Dabei spielt die Höhe des Einkommens keine Rolle. An den Wochenenden, bei Nachtarbeit und in den Semesterferien darf bis zu 26 Wochen im Jahr die Grenze von 20 Stunden überschritten werden. Der Arbeitsvertrag muss entsprechend befristet sein. 

Der Krankenkassenbeitrag ist bei allen gesetzlichen Krankenkassen gleich. Hinzu kommt ein Zusatzbeitrag, der je nach Krankenkasse etwas variiert. Die studentische Pflichtversicherung ist allerdings nur bis zum 30. Lebensjahr möglich. Es kann eine Verlängerung der Versicherungspflicht aus persönlichen und familiären Gründen beantragt werden.

Für Studierende, deren Versicherungspflicht mit Vollendendung des 30. Lebensjahres endet, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Verlängerung der Versicherungspflicht (und damit den Erhalt des günstigen Studierendentarifs) bei ihrer Krankenkasse zu beantragen. Dies ist möglich, „wenn familiäre sowie persönliche Gründe .... die ܧ 5 Abs. 1 N. 9 SGB V). Unter folgenden Voraussetzungen kann eine Verlängerung in Betracht kommen:

  • Behinderung/chronische Krankheit
  • Krankheit von mindestens drei Monaten
  • Geburt eines Kindes und anschließende Kindesbetreuung (max. Verlängerung: 6 Semester)
  • Notwendiges Aufbaustudium im Anschluss an ein Erststudium (Erhöhung der Berufschancen durch ein zweites Studium ist nicht ausreichend)
  • Unter bestimmten Voraussetzungen: Abitur auf dem zweiten Bildungsweg
  • Pflege von kranken oder behinderten Familienangehörigen
  • Freiwilligendienste
  • Freiwilliger Wehrdienst
  • Mitarbeit in Hochschulgremien

Für die Prüfung der Krankenkasse ist hierbei relevant, ob und in welchem Ausmaß die bestehenden Gründe eine Verlängerung des Studiums unabwendbar gemacht haben. Die Begründung für die Notwendigkeit einer Verlängerung muss über Nachweise, wie z. B. fachärztliche Atteste, nachgewiesen werden. Die Verlängerung durch die Krankenkasse erfolgt jeweils semester- bzw. trimesterweise. Bei einer Behinderung erfolgt eine Verlängerung der Versicherungspflicht i. d. R. bis zu sieben Semester.

Details zur Kranken- und Pflegeversicherung der Studierenden sind in den Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes geregelt.

Eine Verlängerung ist maximal bis zur Vollendung des 37. Lebensjahres möglich (Urteil v. 15.10.2014, B 12 KR 17/12 R, siehe Medieninformation 32/14 des BSG).

3.4.3 Freiwillige Versicherung 

Für Studierende, die keine Verlängerungsgründe bei der studentischen Versicherung geltend machen können, besteht mit Vollendung des 30. Lebensjahres die Möglichkeit der „sabhängig. Besteht nur ein geringes oder gar kein Einkommen, wird ein fiktives Mindesteinkommen zugrunde gelegt. Mehr Informationen stellt das Deutsche Studierendenwerk bereit.

3.4.4 Private Krankenversicherung 

Wer schon als Schüler*in privat versichert war und dies im Studium auch bleiben möchte, muss sich von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht innerhalb der ersten drei Monate nach Studienbeginn befreien lassen. Diese Entscheidung gilt für das gesamte Studium und ist nicht änderbar. Einzige Möglichkeit des Wechsels besteht, wenn zwischen dem Übergang vom Bachelor zum Master mehr als vier Wochen liegen, in denen man nicht immatrikuliert ist. Zu beachten ist, dass auch in der privaten Krankenversicherung nach Vollendung des 25. Lebensjahres Beiträge anfallen. Die Höhe ist von Anbieter zu Anbieter sehr unterschiedlich. Mit steigendem Lebensalter werden die Beiträge aufgrund des steigenden Versicherungsrisikos, z. B. durch Erkrankungen, in der Regel teurer. Ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung ist dann meist nicht mehr möglich.

Es sollte geprüft werden, ob der jeweilige Tarif den notwendigen Bedarf an gesundheitlicher Versorgung abdeckt, sodass ggf. behinderungsbedingte Mehrkosten nicht selbst getragen werden müssen!

3.4.5 Krankenversicherung im Teilzeitstudium

Während eines Teilzeitstudiums bleibt ihr i. d. R. in der studentischen Krankenversicherung pflichtversichert, wenn ihr nicht oder nur geringfügig (Minijob) verdient.

Bei höherem Verdienst seid ihr über den Arbeitgeber pflichtversichert. Bei Studierenden, die über ihre Eltern familienversichert sind, besteht diese kostenfreie Versicherung i.d.R. fort. Ebenso ist eine freiwillige Versicherung bei der GKV im Teilzeitstudium möglich.

3.4.6 Krankenversicherung für internationale Studierende

In Deutschland besteht eine Krankenversicherungspflicht. Für die Immatrikulation müsst ihr eine Krankenversicherung vorweisen können. Studierende aus der EU/dem EWR, die in ihrem Heimatland krankenversichert sind, haben die Möglichkeit, ihren Versicherungsschutz bei einer deutschen Krankenversicherung anerkennen zu lassen. Dafür muss i.d.R. die Europäische Krankenversicherungskarte bei der Krankenkasse beantragt werden. Wer jedoch einen studentischen Nebenjob hat oder ein bezahltes Praktikum leistet, muss sich i.d.R. bei einer deutschen Krankenversicherung versichern. Es ist zu empfehlen, vor einer Arbeitsaufnahme beide Krankenkassen zu kontaktieren.

Darüber hinaus gelten für internationale Studierende i.d.R. die gleichen Bedingungen wie für deutsche Studierende. Internationale Studierende haben ebenfalls die Möglichkeit, zwischen einer gesetzlichen und einer privaten studentischen Versicherung zu wählen. 

Prüft gründlich, welcher Tarif euren gesundheitlichen Bedarf abdeckt, denn nicht immer werden alle notwendigen Leistungen übernommen! Vor allem bei der Überlegung, eine private Versicherung zu wählen, sollte beachtet werden, dass ein Wechsel in die gesetzliche Krankenkasse im Laufe des Studiums nicht möglich ist!

Weiterführende Informationen bietet die Seite www.internationale-studierende.de

3.5 Schwerbehindertenausweis

Viele Studierende stellen sich die Frage, ob sie einen Schwerbehindertenausweis benötigen. Für Nachteilsausgleiche im Studium ist ein Ausweis nicht zwingend notwendig, da die studienrelevante Beeinträchtigung auch z. B. durch ein (fach-)ärztliches Attest belegt werden kann. In der Praxis erleichtert der Schwerbehindertenausweis oft den Nachweis einer Benachteiligung oder besonderen Härte.

Im alltäglichen Leben und vor allem in der Berufswelt ermöglicht der Besitz eines Schwerbehindertenausweises verschiedene Nachteilsausgleiche, wie z. B. steuerliche Vergünstigungen, Kündigungsschutz, Zusatzurlaub, freie Fahrten im öffentlichen Nahverkehr oder Mitnahme von Begleitpersonen zu kulturellen Veranstaltungen. Ein Schwerbehindertenausweis wird auf Antrag vom Versorgungsamt ausgestellt, wenn ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 festgestellt wurde und ihr euren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Arbeitsplatz rechtmäßig in Deutschland habt. Auch Studierende mit einer psychischen Erkrankung oder seelischen Behinderung haben die Möglichkeit, einen Ausweis zu beantragen. Wir empfehlen, dem Antrag eine fachärztliche Bescheinigung über die Art der Beeinträchtigung beizufügen. Antragsformulare halten die genannten Stellen bereit oder können auch online am Lageso ausgefüllt werden.

Einen Schwerbehindertenausweis beantragen kann jede*r, die*der ihren*seinen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt oder Arbeitsplatz rechtmäßig in Deutschland hat (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Internationale Studierende müssen einen zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt von mindestens sechs Monaten vorweisen. 

3.5.1 Landespflegegeld

Die Leistungen nach dem Berliner Landespflegegeldgesetz (LPflGG) umfassen das Pflegegeld für blinde, hochgradig sehbehinderte und gehörlose Menschen.

Diese Leistungen werden unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt.

Zweckgleiche Leistungen zum Ausgleich der durch die Blindheit, hochgradige Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen (beispielsweise Leistungen der Pflegekasse und ähnliche) werden auf die Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz angerechnet.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Landespflegegeld zu erhalten:

  • gewöhnlicher Aufenthalt und Wohnsitz im Land Berlin
  • Blindheit
  • hochgradige Sehbehinderung oder
  • Gehörlosigkeit

Die nähere Definition von Blindheit, hochgradiger Sehbehinderung und Gehörlosigkeit findet sich in § 1 LPflGG. Die Höhe des Landespflegegeldes ist gekoppelt an die Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII.

Wenn man nicht in einer Einrichtung (z. B. zur Pflege) untergebracht ist, beträgt das Landespflegegeld:

  • wegen Blindheit 80% der Blindenhilfe: 612,34 Euro (Stand 1.7.2020)
  • wegen hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit 20% der Blindenhilfe: 153,09 Euro (Stand 1.7.2020)
  • bei gleichzeitiger Blindheit und Gehörlosigkeit: 1.189 Euro (Stand 1.7.2020)
  • bei gleichzeitiger hochgradiger Sehbehinderung und Gehörlosigkeit: 306,18 Euro (Stand 1.7.2020)   

Die jahresaktuellen Sätze sind auf der Seite berlin.de zu finden. Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr sind diese Leistungen beim jeweiligen Amt für Soziales in eurem Wohnbezirk in Berlin zu beantragen. Das Landespflegegeldgesetz findet ihr auf der Seite berlin.de.

Studierende aus Drittstaaten mit einem Aufenthalt zu Studienzwecken können in der Regel kein Landespflegegeld beantragen. Studierende mit einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen sowie EU-/EWR-Bürger*innen und Schweizer*innen haben einen Anspruch auf das Landespflegegeld. 

3.5.2 Blindenhilfe

Blindenhilfe wird abhängig von Einkommen und Vermögen auf Grundlage von § 72 Abs. 2 SGB XII gewährt. Blinde Studierende können Blindenhilfe ggf. ergänzend zum Landespflegegeld beanspruchen, sofern das Landespflegegeld niedriger ausfällt als die Blindenhilfe und die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (u. a. finanzielle Bedürftigkeit). Die Sätze werden in der Regel jährlich angepasst.

Blindenhilfe als staatliche Unterstützungsleistung ist in der Regel für Studierende aus Drittstaaten mit einem Aufenthalt zu Studienzwecken ausgeschlossen. Für internationale Studierende mit einem anderen Aufenthalt ist ggf. die einkommensabhängige Aufstockung durch Blindenhilfe möglich. Detaillierte Informationen dazu gibt es auch beim Deutschen Studierendenwerk