2. Barrierefrei Studieren: An der Hochschule

Nach dem Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) sind die Berliner Hochschulen verpflichtet, in allen Bereichen die erforderlichen Maßnahmen zur Integration Studierender mit Beeinträchtigung zu treffen.

Ebenso sind nach dem Berliner Hochschulgesetz für die Durchführung des Studiums und der Prüfungen geeignete Maßnahmen zu finden, die unter Wahrung der Gleichwertigkeit einen Nachteilsausgleich gewährleisten. 

Zu diesen Maßnahmen gehört auch eine barrierefreie bauliche und räumliche Ausstattung. Neben barrierefreien Zugängen und Toiletten können hierzu auch Ruheräume als Rückzugsort, Arbeitsplätze in der Bibliothek für Studierende mit Sehbehinderungen oder barrierefreie Laborarbeitsplätze zählen. Lehrveranstaltungen sind ggf. in barrierefreie Räume zu verlegen. 

Im Auftrag der Hochschulen vergibt die Beratung Barrierefrei Studieren des studierendenWERKs BERLIN die sogenannten Inklusionsleistungen. Studierende und Studienbewerber*innen mit Beeinträchtigung können dort Leistungen wie Studienassistenz, technische Hilfsmittel, Büchergeld oder Kommunikationshilfen für ihr Studium beantragen. 

2.1 Zulassung zum Studium

Einen Studienplatz in zulassungsbeschränkten Studiengängen erhalten Sie durch eine fristgerechte Bewerbung bei der gewünschten Hochschule. Beachten Sie hierzu genau die Hinweise zum Bewerbungsverfahren auf den Webseiten der Hochschule! Studienplätze in Medizin, Tiermedizin, Zahnmedizin und Pharmazie werden zentral über die Stiftung Hochschulstart vergeben.

Studienbewerber*innen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung können unter bestimmten Voraussetzungen über einen Härtefallantrag eine sofortige Zulassung zum Studium, unabhängig von der Note und ohne Wartezeit, beantragen. Ein kleiner Teil der Studienplätze wird über die Härtefallquote an Studienbewerber*innen vergeben, die durch ein aktuelles fachärztliches Gutachten nachweisen, dass für sie eine Wartezeit aus folgenden Gründen nicht zumutbar ist:

  • Krankheit mit der Tendenz zur Verschlimmerung, die dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden können.
  • Behinderung durch Krankheit; die berufliche Rehabilitation kann nur durch sofortige Zulassung zum Studium sichergestellt werden, weil aufgrund der Behinderung eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist.
  • Beschränkung auf ein enges Berufsfeld aufgrund von Behinderung; das angestrebte Studium lässt eine erfolgreiche Rehabilitation erwarten.
  • Notwendigkeit der Aufgabe des bisherigen Studiums oder des bisherigen Berufs aus gesundheitlichen Gründen; eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit ist aus diesen Gründen nicht möglich.
  • Körperliche Behinderung; die Behinderung steht jeder anderen zumutbaren Tätigkeit bis zur Zuweisung eines Studienplatzes im Wege.
  • Beschränkung in der Berufswahl oder Berufsausübung in Folge von Krankheit; dadurch Hinderung an der sinnvollen Überbrückung der Wartezeit. 

Ein fachärztliches Gutachten muss für die Bewerbung erstellt werden. Es sollte erläutern, dass und weshalb eines oder mehrere der genannten Härtefallkriterien zutreffen. Aussagen über Entstehung, Schwere, bisheriger Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten sowie eine Prognose für den weiteren Krankheitsverlauf sollen enthalten und auch für medizinische Laien nachvollziehbar sein.

Neben dem fachärztlichen Gutachten sind an manchen Hochschulen z. T. zusätzliche Nachweise wie ein Schwerbehindertenausweis oder eine persönliche Darlegung notwendig. Beachtet hierfür die Vorgaben der jeweiligen Hochschule!

Wenn Studierende gesundheitliche Gründe nachweisen können, die sie daran gehindert haben, zu einem früheren Zeitpunkt die Hochschulzugangsberechtigung zu erlangen, oder eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, können sie einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen. Ggf. werden dann eine bessere Durchschnittsnote und/oder zusätzliche Wartesemester anerkannt. Als Gründe können geltend gemacht werden:

  • längere krankheitsbedingte Abwesenheit vom Unterricht
  • krankheitsbedingte Wiederholung eines Schuljahres oder Verzögerung des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung
  • längere, schwere Erkrankung oder Behinderung, soweit nicht durch die vorgenannten Gründe erfasst
  • Grad der Behinderung von 50 oder höher

Hierzu sind Nachweise einzureichen, die den Einfluss der gesundheitlichen Umstände auf die Durchschnittsnote oder den verspäteten Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung belegen. Als Nachweise können z. B. ein fachärztliches Gutachten, Schulbescheinigungen, ein Gutachten der Schule, Schulzeugnisse und, wenn vorhanden, ein Feststellungsbescheid der Behinderung dienen.

Studienbewerber*innen, die aus gesundheitlichen Gründen auf einen Studienplatz an einem bestimmten Wohnort angewiesen sind, wie z. B. eine nur am Wohnort verfügbare medizinische Versorgung, die Notwendigkeit der Pflege durch Angehörige oder eine barrierefreie Wohnung, können einen Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches stellen. Dies gilt auch für Bewerbungen direkt bei der Hochschule, wenn die Wartezeit für den Studienplatz voraussichtlich mehr als vier Semester beträgt (§ 10 Abs. 2 BerlHZG).

Für Masterstudiengänge kann aus den gleichen Gründen wie für grundständige Studiengänge ein Härtefallantrag gestellt werden (§ 15 Abs. 1 BerlHZG). Ein Antrag auf Nachteilsausgleich Note oder Wartezeit ist bei Bewerbungen für Masterstudiengänge nicht möglich. Das fachärztliche Gutachten muss die gleichen Anforderungen wie bei grundständigen Studiengängen erfüllen. Beachtet auch hier die Vorgaben der jeweiligen Hochschule!

Bewerber*innen mit Hochschulzugangsberechtigung aus der EU, dem EWR sowie der Schweiz können für grundständige Studiengänge i. d. R. einen Härtefallantrag stellen. Andere ausländische Bewerber*innen mit im Ausland erworbener Hochschulzugangsberechtigung müssen sich für die meisten Hochschulen über das Portal www.uni-assist.de bewerben. Sie können dann keinen Härtefallantrag stellen, da sie bereits innerhalb einer Quote zugelassen werden. Beachtet hierfür die Vorgaben der jeweiligen Hochschule!

2.2 Beauftragte für die Belange von Studierenden mit Beeinträchtigung

Die Beauftragten für die Belange der Studierenden mit Beeinträchtigung sowie die Beratungsstellen für Studierende mit Beeinträchtigung an der Hochschule sind da, um Fragen zur Barrierefreiheit im Studium und bei Prüfungen zu beantworten. Sie beraten und unterstützen Studierende bei der Beantragung von Nachteilsausgleichen in Prüfungen und Lehrveranstaltungen, zum barrierefreien Zugang zur Hochschule und im Fall von Diskriminierung. Weitere Themen können die bevorzugte Zulassung zu teilnahmebeschränkten Lehrveranstaltungen, Zugang zu barrierefreier Lehre, die Einrichtung von Ruheräumen, die Anregung zusätzlicher technischer Ausstattungen und notwendiger baulicher Anpassungen sowie die Beseitigung ggf. vorhandener baulicher Mängel sein. 

Des Weiteren erstellen die Beauftragten Stellungnahmen aus Sicht der Hochschule zu den beantragten Inklusionsleistungen der Studierenden beim studierendenWERK BERLIN.

2.3 Nachteilsausgleiche bei Studien-und Prüfungsleistungen

Studierende, die aufgrund ihrer Beeinträchtigung beim Erbringen von Studien- und Prüfungsleistungen benachteiligt sind, können einen Nachteilsausgleich hierfür beantragen. Nach dem Berliner Hochschulgesetz (§31 Abs.3 BerlHG) sind die Hochschulen verpflichtet, Nachteilsausgleiche in Studien- und Prüfungsordnung vorzusehen. Die Nachteilsausgleiche sollen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Beeinträchtigung berücksichtigen und die Voraussetzungen für ein chancengleiches Studium schaffen. 

Mögliche Nachteilsausgleiche bei Studienleistungen bzw. Lehrveranstaltungen sind  z. B. bevorzugte Zulassung zu teilnahmebeschränkten Kursen, modifizierte Anwesenheitspflichten und die Vereinbarung entsprechender Ersatzleistungen, die Erlaubnis zum Fotografieren sowie angepasste Bedingungen für Exkursionen und Praktika.

Mögliche Nachteilsausgleiche bei Prüfungen sind z. B. eine Schreibzeitverlängerung, zusätzliche Pausen, ein separater Raum und/oder der Einsatz von Hilfsmitteln (z. B. Nutzung eines PC als Schreibhilfe) in Klausuren oder auch Fristverlängerungen für Haus- und Abschlussarbeiten.

Hinweis: Es sind nach Umfang und Inhalt gleichwertige Leistungen zu erbringen, nur die Form der Prüfungsleistung kann modifiziert werden.

Nachteilsausgleiche werden i. d. R. über das zuständige Prüfungsamt beim Prüfungsausschuss der Hochschule beantragt. Für den Antrag ist ein Nachweis in Form eines fachärztlichen Attests einzureichen. Ein Schwerbehindertenausweis kann ebenfalls eingereicht werden, ist jedoch nicht zwingend erforderlich, um einen Nachteilsausgleich zu beantragen. Die geltende Vorgaben der Hochschule, auch zu Form und Frist der Antragstellung, sind zu beachten. Beratung und Unterstützung bei der Antragstellung erhaltet ihr bei den Beauftragten oder der Beratungsstelle für die Studierenden mit Beeinträchtigung eurer Hochschule.

Für Staatsexamensprüfungen, wie z. B. Medizin oder Jura, müssen Nachteilsausgleiche beim zuständigen Landesprüfungsamt gestellt werden. Eine rechtzeitige Beantragung ist erforderlich. Über den Nachteilsausgleich für Hochschulprüfungen entscheidet auch in diesen Studiengängen die Hochschule. 

2.4 Urlaubssemester

Mit einem Urlaubssemester haben Studierende die Möglichkeit, z. B. bei längerer Krankheit ihr Studium für die Dauer eines Semesters zu unterbrechen. Das Urlaubssemester muss i.d.R. bei der Studierendenverwaltung der Hochschule beantragt und kann u. a. aus folgenden Gründen gewährt werden:

  • Behinderung oder chronische Erkrankung
  • Krankheit
  • Studienaufenthalt oder Praktikum im Ausland
  • Schwangerschaft/Erziehungszeit
  • Pflege Angehöriger

Ihr könnt das Urlaubssemester entweder mit der Rückmeldung für das kommende Semester oder zu Semesterbeginn des laufenden Semesters beantragen (meist bis zu 6 Wochen nach Vorlesungsbeginn). Wenn sich aufgrund einer akuten Krankheit erst später die Verhinderung ergibt, das Semester sinnvoll abzuschließen, ist eine Beurlaubung in Ausnahmefällen an vielen Hochschulen auch während des laufenden Semesters möglich. 

Hinweis: Die Beauftragten oder die Beratungsstelle für Studierende mit Beeinträchtigung der Hochschulen bieten bei Bedarf Unterstützung bei der Beantragung einer Beurlaubung.

Ein Urlaubssemester hat Auswirkungen auf viele Bereiche. Für die Entscheidung sollten folgende Konsequenzen vorab bedacht werden:

Der BAföG-Anspruch ruht während eines Urlaubssemesters. Bereits gezahlte Leistungen für das Urlaubssemester müssen zurückerstattet werden. Urlaubssemester werden für die Förderungshöchstdauer nicht berücksichtigt.

Es besteht im Urlaubssemester die grundsätzliche Möglichkeit, Bürgergeld zu erhalten. ALG II wird aber nur gezahlt, wenn das Studium tatsächlich unterbrochen wird, also keine Teilnahme an Veranstaltungen oder Prüfungen während eines Urlaubssemesters erfolgt. Zudem muss derzeit oder absehbar binnen sechs Monaten Erwerbsfähigkeit für mindestens drei Std./Tag bestehen. 

Auch im Urlaubssemester müssen (zunächst) die vollen Rückmeldegebühren gezahlt werden. Den Beitrag für das Semesterticket kann auf Antrag im Semesterticketbüro der Hochschule erstatten werden, wenn ihr dieses nicht nutzen möchtet. 

 Für jobbende Studierende, die nicht nur geringfügig verdienen (Minijob), ist es wichtig, zu wissen, dass sie im Urlaubssemester voll sozialversicherungspflichtig sind, also keine „önnen. Sie sollten vor einer Beurlaubung mit dem*der Arbeitgeber*in sprechen.

Bei einem wegen Krankheit gewährten Urlaubssemester ist es möglich, weiter Kindergeld zu erhalten. Die Erkrankung muss der Familienkasse durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachgewiesen werden.
(Siehe Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz: DA-KG 2020 A 15.11 Abs. 2)

Während eines Urlaubssemesters bleibt ihr in der studentischen Krankenversicherung pflichtversichert, wenn ihr nichts oder nur geringfügig (Minijob) verdient. Bei Studierenden, die über ihre Eltern familienversichert sind, besteht diese kostenfreie Versicherung i. d. R. fort. 

Ob und welche Prüfungen und Leistungsnachweise trotz eines Urlaubssemesters abgelegt werden können, sollte mit dem jeweiligen Prüfungsamt geklärt werden, da keine einheitliche Regelung besteht. Zu beachten sind aber die möglichen Folgen für Bürgergeld-Leistungen.

 Urlaubssemester werden als Hochschulsemester mitgezählt, nicht jedoch als Fachsemester. Urlaubssemester gelten immer für das ganze Semester (01.04.-30.09. oder 01.10.-31.03.). An den einzelnen Hochschulen existieren unterschiedliche Regelungen in Bezug auf die maximal zulässige Anzahl an Urlaubssemestern. Diese ist in den jeweiligen Satzungen der Hochschulen festgelegt.

Ein Urlaubssemester verlängert die zum Zweck des Studiums erlaubte Aufenthaltsdauer in Deutschland für internationale Studierende aus Ländern außerhalb der EU/EWR nicht automatisch. Wenn sich aufgrund einer chronischen Krankheit oder Behinderung das Studium verlängert, sollte dem Landesamt für Einwanderung ein ausführliches, aussagekräftiges, möglichst fachärztliches Attest über Art, Ausmaß und Zeitraum der Beeinträchtigungen des Studiums vorgelegt werden.

Sonderfall 1. Semester: Wer mindestens ein Semester studiert hat, hat generell die Möglichkeit, sich aus unterschiedlichen Gründen beurlauben zu lassen. Beurlaubungen im ersten Semester sind nur in Ausnahmefällen möglich. Häufig ist aber eine bevorzugte Zulassung im folgenden Semester oder eine verschobene Annahme des Studienplatzes möglich. Eine unerwartet akute Erkrankung ist u. a. eine Begründung, die eine Beurlaubung hier rechtfertigt. Die Unterlagen zum Antragsgrund sollten dem Antrag auf Beurlaubung beigefügt werden. Die Beauftragten oder die Beratungsstelle für Studierende mit Beeinträchtigung der Hochschule können dabei unterstützen.

2.5 Teilzeitstudium

Als Alternative zu einem Vollzeitstudium besteht nach § 22 Abs 4 BerlHG die Möglichkeit, ein Teilzeitstudium zu beantragen, z. B. aufgrund von:

  • gesundheitlicher Beeinträchtigung
  • Schwangerschaft und Kinderziehung
  • Pflege Angehöriger
  • Erwerbstätigkeit

Der Wechsel von einem Vollzeit- zu einem Teilzeitstudium hat Auswirkungen auf viele Bereiche. Bei der Entscheidung zu einem Teilzeitstudium solltet ihr folgende Konsequenzen beachten:

Mit einem Teilzeitstudium besteht kein BAföG-Anspruch, da nach § 2 Abs. 5 BAföG eine Ausbildung die Arbeitskraft des*der Auszubildenden voll in Anspruch nehmen muss, um als Ausbildungsform förderfähig zu sein. 

Es besteht die Möglichkeit, bei Bedürftigkeit Arbeitslosengeld II (ALG II) zu beziehen, da für Teilzeitstudierende kein BAföG-Anspruch besteht und man dem Arbeitsmarkt zumindest teilweise zur Verfügung steht. 

Auch als Teilzeitstudierende*r müsst ihr die volle Rückmeldegebühr zahlen. 

Für jobbende Studierende, die nicht nur geringfügig verdienen (Minijob), ist es wichtig zu wissen, dass sie als Teilzeitstudierende voll sozialversicherungspflichtig sind, also keine Werkstudierendenjobs annehmen können.

Für den Bezug von Kindergeld reicht eine tatsächliche Unterrichts- bzw. Ausbildungszeit von zehn Wochenstunden als Nachweis einer ernsthaft betriebenen Ausbildung aus (siehe Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz: DA-KG 2019 A 15.3 Abs. 3). Es ist also möglich, auch als Teilzeitstudierende*r Kindergeld zu erhalten.

Während eines Teilzeitstudiums bleibt ihr i. d. R. in der studentischen Krankenversicherung pflichtversichert, wenn ihr nicht oder nur geringfügig (Minijob) verdient. Bei höherem Verdienst greift die Pflichtversicherung über den Arbeitgeber. Bei Studierenden, die über ihre Eltern familienversichert sind, besteht diese kostenfreie Versicherung i. d. R. fort.

Wie viele Prüfungen/Leistungsnachweise/Creditpoints ihr pro Semester erarbeiten könnt, sollte mit dem jeweiligen Prüfungsamt geklärt werden, da keine einheitliche Regelung besteht.

Ein Hochschulsemester wird i. d. R. als halbes Fachsemester gezählt. Teilweise bestehen Einschränkungen, was den Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit und zurück betrifft.  

 Für Studierende aus Drittländern orientiert sich der Aufenthalt an der Studiendauer und ist auf ein Vollzeitstudium ausgelegt. Auch im Teilzeitstudium gilt die 120/240 Tage Regelung zum Jobben.