Spezielle Regelungen für Geflüchtete aus der Ukraine

Information für Geflüchtete mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 oder einer Fiktionsbescheinigung

Aktuelles:

Wegen des weiter anhaltenden Kriegsgeschehens in der Ukraine hatte der Rat der Europäischen Union am 19. Oktober 2023 beschlossen, den vorübergehenden Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine um ein Jahr bis zum 4. März 2025 zu verlängern.

Daraufhin hat das deutsche Bundesinnenministerium eine Verordnung erlassen, durch die folgendes geregelt wird: 

Wenn du aus der Ukraine geflüchtetet bist und eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz hast, die am 1. Februar 2024 gültig ist, gilt diese Erlaubnis einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2025 fort.

Das bedeutet:

Du musst keinen Antrag auf Verlängerung stellen. Ein Termin bei der Ausländerbehörde (LEA) ist nicht nötig. Voraussetzung ist, dass die aktuelle Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz noch mindestens bis zum 1. Februar 2024 gültig ist.

  • Aufgrund der automatischen Verlängerung bleiben die Möglichkeiten zum Arbeiten, Studium, Bezug von Sozialleistungen, Reisen ins Ausland und sonstige Gewährleistungen und Freiheiten erhalten, die mit der Aufenthaltserlaubnis verbunden sind.
  • Inhaber solcher Aufenthaltserlaubnisse sind also auch weiterhin leistungsberechtigt nach dem SGB II und SGB XII und haben grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Kindergeld, Wohngeld und Leistungen der Krankenkassen.
  • Achtung: dies gilt nicht für Fiktionsbescheinigungen! Falls du eine Fiktionsbescheinigung hast, die in den nächsten Wochen abläuft, musst du rechtzeitig einen Verlängerungsantrag stellen!

Weitere Infos und ein Kontaktformular zur Verlängerung deiner Fiktionsbescheinigung findest du auf der Seite des LEA.

Vor dem Krieg benötigten Menschen aus der Ukraine, die zum Studium nach Berlin kommen wollten, ein Einreise-Visum und eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium oder zur Studienvorbereitung. Dies hat sich durch den EU-Ratsbeschluss vom 04.03.22, der darauf folgenden Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung und der Verordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) vom 06.04.2023 geändert.

Wenn du dich kurz vor oder am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten hast, darfst du ohne Visum bis zum 04.03.2025 nach Deutschland einreisen und dich für einen Zeitraum von 90 Tagen nach der Ersteinreise hier aufhalten. Innerhalb dieser 90 Tage musst du einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis stellen. Hinweise zum Verfahren findest du hier.

Wenn du ukrainische*r Staatsangehörige*r bist, wirst du in der Regel eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bekommen. Wenn du eine Zuweisung für Berlin erhalten hast, kannst du die Aufenthaltserlaubnis online beim Landesamt für Einwanderung (LEA) beantragen.

Solange dein Antrag geprüft wird, bekommst du eine so genannte „Fiktionsbescheinigung“. Das ist ein Dokument, mit dem du nachweisen kannst, dass du dich rechtmäßig in Berlin aufhältst.

Achtung: der Aufenthaltstitel wird zurzeit teilweise nicht als Karte (elektronischer Aufenthaltstitel, eAT), sondern zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens in Form eines Klebe-Etiketts ausgestellt.

Mit einem Aufenthaltstitel gem. § 24 AufenthG hast du folgende Möglichkeiten:

  • Studium erlaubt
  • Erwerbstätigkeit unbegrenzt erlaubt
  • Recht, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Sozialleistungen wie BAföG oder Bürgergeld zu erhalten
  • Es gibt in der Regel eine Wohnsitzauflage
  • Gültig bis zum 04.03.2025, falls die Regelung nicht verlängert wird

Grundlage für die Regelung zum vorübergehenden Schutz ist der Beschluss des Rats der Europäischen Union vom 04.03.2022. In diesem waren Studierende aus anderen Drittstaaten als der Ukraine jedoch nicht erfasst. Durch Rundschreiben des BMI ist in Deutschland auch dieser Personenkreis in den Schutzbereich des § 24 AufenthG einbezogen worden. Erfasst sind nun:

  • ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten,
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer aus der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben,
  • Familienangehörige (Ehegatten, Partner*innen sowie Vater/Mutter eine*r Ukrainer*in oder Personen mit unbefristeter Niederlassungserlaubnis in der Ukraine) sowie 
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten Aufenthaltstitels (befristet und unbefristet) rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.

Für Berlin hat der Senat folgende Sonderregelungen  getroffen:

1) Fallgruppe 1: Personen, die vom Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 04. März 2022 erfasst sind (siehe oben: "Wer ist begünstigt"), können eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten. 

Wenn du als ukrainischer Staatsangehöriger schon vor dem Krieg als Studierende mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium nach Berlin gekommen bist, kannst du unter Umständen eine Aufenthaltserlaubnis für Geflüchtete beantragen, wenn deine Aufenthaltserlaubnis zum Studium ausläuft und du keine Verlängerung mehr erhältst, weil die Voraussetzungen des § 16b AufenthG nicht mehr vorliegen, oder dessen Voraussetzungen noch während der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis zum Studium entfallen sind. Das ist zum Beispiel möglich, wenn du das Studium beendet oder abgebrochen hast oder du den Lebensunterhalt für das Studium nicht sichern kannst.

Wann du nach Deutschland eingereist bist, ob vor oder nach dem 24.2.2022, ist egal. Mehr Informationen findest du hier.

2) Fallgruppe 2: In den Fällen, in denen das Landesamt für Einwanderung (LEA) das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) an dem Prüfverfahren des § 24 AufenthG beteiligt, stellt das LEA eine Fiktionsbescheinigung nach § 24 AufenthG für einen Zeitraum von zunächst zwölf Monaten aus.

Dies sind Fälle, in denen Staatsangehörige aus Drittländern geltend machen, nicht dauerhaft sicher in ihr Herkunftsland zurückkehren zu können. Diese Personen erhalten vom LEA zunächst eine zweimonatige Bedenk- und Beratungsfrist und danach einen weiteren Termin. Bei diesem Termin wird geprüft, ob Gründe für die nicht sichere Rückkehrmöglichkeit geltend gemacht wurden. Diese angegebenen Gründe werden dann in der Regel an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge weitergeleitet, um zu überprüfen, ob die Gründe zutreffen. Dem Drittstaatsangehörigen wird nach einer so genannten Erkennungsdienstlichen Behandlung eine Fiktionsbescheinigung für zwölf Monate ausgestellt. Die Entscheidung, ob eine sichere und dauerhafte Rückkehrmöglichkeit in das Herkunftsland besteht, obliegt allein dem LEA.

Sollten sich die von dem Drittstaatsangehörigen vorgetragenen Gründe als nicht ausreichend herausstellen, sollten die 12 Monate dazu genutzt werden, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels zu schaffen, wie zum Beispiel den Aufenthalt zum Studium oder zur Studienvorbereitung, s.u.

3) Fallgruppe 3: Personen, die sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels als § 24 AufenthG erfüllen, können diesen Aufenthaltstitel auf einen entsprechenden Antrag hin erhalten und bedürfen damit keiner gesonderten aufenthaltsrechtlichen Unterstützung.

4) Fallgruppe 4: Personen, die keiner der vorgenannten Fallgruppen unterfallen, werden eine Fiktionsbescheinigung nach § 24 AufenthG für einen Zeitraum von sechs Monaten einmalig erhalten, wenn sie glaubhaft darlegen können, dass sie zum Zeitpunkt des Ausbruchs des Krieges (24.02.2022) in der Ukraine studiert haben.

  

Dateien
pdf: Verfahrenshinweise für Aufenthalt in Berlin (5.73 MB)

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