Nachteilsausgleiche bei Studien-und Prüfungsleistungen

Studierende, die aufgrund ihrer Beeinträchtigung beim Erbringen von Studien- und Prüfungsleistungen benachteiligt sind, können einen Nachteilsausgleich hierfür beantragen.
Nach dem Berliner Hochschulgesetz (§31 Abs.3 BerlHG) sind die Hochschulen verpflichtet, Nachteilsausgleiche in Studien- und Prüfungsordnung vorzusehen.
Die Nachteilsausgleiche sollen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Beeinträchtigung berücksichtigen und die Voraussetzungen für ein chancengleiches Studium schaffen.

Nachteilsausgleiche werden i. d. R. über das zuständige Prüfungsamt beim Prüfungsausschuss der Hochschule beantragt. Für den Antrag ist ein Nachweis in Form eines fachärztlichen Attests oder psychotherapeutischen Gutachten einzureichen. Ein Schwerbehindertenausweis kann ebenfalls eingereicht werden, ist jedoch nicht zwingend erforderlich, um einen Nachteilsausgleich zu beantragen. Die geltenden Vorgaben der Hochschule sind zu beachten. Beratung und Unterstützung bei der Antragstellung erhaltet ihr bei den Beauftragten oder der Beratungsstelle für die Studierenden mit Beeinträchtigung eurer Hochschule.

Beispiele für Lehrveranstaltungen

  • bevorzugte Zulassung zu teilnahmebeschränkten Kursen
  • modifizierte Anwesenheitspflichten und die Vereinbarung entsprechender Ersatzleistungen
  • Erlaubnis zum Fotografieren

Beispiele für Prüfungen

  • Schreibzeitverlängerung
  • zusätzliche Pausen
  • Einsatz von Hilfsmitteln

Hinweis

Es sind nach Umfang und Inhalt gleichwertige Leistungen zu erbringen, nur die Form der Prüfungsleistung kann modifiziert werden.